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Titel III.
Staats-Einnahmen.
8. 7.
Zur Bestreitung der in Titel II bestimmten Verwaltungs- und Staatsausgaben sind
die in der Beilage & aufgeführten, voranschlägig auf 241/491,646 .4 festgesetzten Ein-
nahmen zugewiesen.
§. 8.
An direkten Steuern sind für jedes Jahr der XVIII. Finanzperiode zu erheben:
a) an Grundstener acht vier Zehntel Psennig für jede Einheit der Steuerver-
hältnißzahl;
"lb) an Haussteuer und zwar an Arealsteuer wie an Miethsteuer drei fünfundachtzig
Hundertel Pfennig für jede Mark der Stenerverhältniß zahl;
6) die Gewerbsteuer nach dem Gesetze vom 19. Mai 1881 mit einem Zuschlag
von einem Pfennig pro Mark;
(1!) die Steuer vom Gewerbebetrieb im Umherziehen nach dem Gesetze vom 10. März
1879 mit einem Zuschlag von einem Pfennig bro Mark;
I#A) die Kapitalrentensteuer nach dem Gesetze vom 19. Mai 1884 mit einem Zu-
schlag von einem Pfennig Dro Mark;
I) die Einkommenstener nach dem Gesetze vom 19. Mai 1881 mit einem Zuschlag
von sechs Pfemig Dro Mark bei Abtheilung 1 und ll, und von elf Pfennig
Dro Mark bei Abtheilung III.
8. 9.
Die Erhebung der indirelten Abgaben hat nach den bestehenden Normen und ein—
schlägigen Bestimmungen zu geschehen.
8. 10.
Bezüglich der Maximalsätze der Tarife für den Transport auf den Staatseisenbahnen,
sowie der Kanalgebühren auf dem Ludwig-Donau-Main-Kanale verbleiben die in Art. 2