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des Gesetzes vom 7. Februar 1874, die provisorische Steuererhebung und vorläufige Be-
streilung besonderer Ausgaben pro 1874 betreffend, getroffenen Bestimmungen auch für
die XVIII. Finanzperiode in Geltung.
Titel IV.
Besondere Verfügungen.
§. 11.
Der Ertrag der Kreisamtsblätter, welcher bisher dem allgemeinen Unterstützungsfonde
für Staatsdiener zugewiesen war, soll auch in der XVIII. Finanzperiode — ohne Aeuderung
der Natur dieser Einnahmsquelle als Staatsregale — diesem Fonde zugewiesen bleiben.
§. 12.
Die von der Brandversicherungs-Anstalt für Gebände in den Landestheilen diesseits
des Nheins gemäß §. 90 des Gesetzes vom 3. April 1875 zur Bestreitung der Gesammt-
Ausgaben, welche für den Bedarf der Brandversicherungskammer, daun durch Ausstellung
der Brandversicherungs-Inspektoren und deren Funktionäre entstehen, an die Staatskassa zu
zahlende Aversalsumme wird für jedes Jahr der XVIII. Finanzperiode auf 430,000 M.
festgesetzt.
8. 13.
Die in den Etats der sämmtlichen Staatsministerien für die in pragmatischer Eigen-
schaft angestellten Staatsdiener vorgesehenen Wohnungsgeldzuschüsse bilden keine Gehalts-
bestandtheile der Beamten im Sinne der §§. 5, 8 und 23 des Ediktes über die Verhält-
nisse der Staatsdiener und haben deßhalb bei Bemessung der Pensionen für die Staats-
diener und ihrer Relikten nicht in Betracht zu kommen.
Ebenso sind die in den Etats sämmtlicher Staatsministerien für das aktive, nicht
pragmatisch bedienstete Personal vorgesehenen Zulagen bei Bemessung der Pensionen und
Unterhaltsbeiträge, welche einzelnen Diensteskategorien für sich und ihre Relikten gewährt
werden, nicht in Komputation zu ziehen.
Bei Berechnung der Umzugsgebühren haben die erwähnten Wohnungsgeld-Zuschüsse
und Zulagen nur insoweit es sich um die Abgleichung der Bezüge handelt, in Betracht zu
kommen.