Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1886. (13)

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rechts des Rheins geltenden Hypothekengesetzes vom 1. Juni 1822 werden in nachstehender 
Weise geändert: 
1. §. 22 Nr. 5 erhält folgende Fassung: 
5. die auf der Sache vermäge eines speziellen Rechtstitels hastenden Lasten: 
jedoch bedürfen Realdienstbarkeiten sowie die Grundgefälle des Staates und der 
Ablösungskasse und die an deren Stelle getretenen Leistungen dieses Eintrages nicht. 
2. 8§. 56 erhält folgenden Zusatz: 
Nimmt der Glänbiger den Uebernehmer ausdrücklich oder durch Geltend 
machung der persönlichen Haftung desselben als Schuldner an, so wird der bis- 
herige Schuldner von der Haftung frei. Die Schuldübernahme gilt als ge- 
nehmigt, wenn der Gläubiger, nachdem sie ihm von dem bisherigen Schuldner 
mit der Aufforderung augezeigt worden ist, sich über die Genehmigung derselben 
zu erklären, nicht innerhalb sechs Monate die Verweigerung der Genehmigung 
erklärt hat. 
Solange der Glänbiger die Schuldübernahme nicht genehmigt hat, kann 
dieselbe durch Vertrag zwischen dem bisherigen Schuldner und dem Ueber- 
nehmer aufgehoben werden. Die Au#hebung wird, solange der Uebernehmer das 
Gut nicht weiterveräußert hat, dem Gläubiger gegenüber erst wirksam, wenn 
sie ihm angezeigt wird. 
Im Falle wiederholter Schuldübernahme werden durch die Genehmigung 
der letzten Schuldübernahme alle früheren Schuldner frei. 
3. §. 94 erhält folgende Fassung: 
Wer durch eine Handlung desselben beschwert zu sein glaubl, kann sich 
mit der Beschwerde an das vorgesetzte Gericht wenden. Die Beschwerde hat 
ausschiebende Wirkung. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts wird erst rechts 
wirksam, wenn sie nicht mehr mit der weiteren Beschwerde aufechtbar ist. Das 
Beschwerdegericht kann jedoch in seiner Entscheidung die sofortige Rechtswirksam 
leit anordnen. 
Art. 2. 
Dieses Gesetz tritt mit der Verkündung in Geltung. Die Bestimmung in Art. 1
	        
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