Nr. XLVII. 401
Gesetzes- und Verordnungs-Vlatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Mittwoch den 30. Oktober 1912.
Inhalt.
Landesherrliche Verordnung: die Abänderung des 8 2 der Verordnung vom 14. Dezember 1878, in der Fassung
vom 2. Oflober 1890, die Einrichtungen und Befugnisse der Oberrechnungskammer betressend.
Bekanntmachung: des Ministeriums des Junern: die Viehzählung betresfend.
Landesherrliche Verordnung.
, (Vom 7. Oktober 1912.)
Die Abänderung des 82 der Verordnung vom 14. Dezember 1878, in der Fassung vom 2. Oktober 1890,
die Einrichtungen und Befugnisse der Oberrechnungskammer betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Auf Vorschlag der Oberrechnungskammer und nach Anhörung Unseres Staatsministeriums
erhält § 2 der Verordnung vom 14. Dezember 1878 in der Fassung vom 2. Oktober 1890
(Gesetzes= und Verordnungsblatt 1890 Seite 623) mit Wirkung vom 1. Juli 1912 folgende
Fassung:
Der unmittelbaren (primären) Abhör und Bescheidserteilung durch die Oberrechnungs-
kammer unterliegen:
1. die Rechnungen der staatlichen Landeskassen und aller derjenigen Anstalten, welche
den Ministerien ohne Dazwischenkunft einer Staatsmittelbehörde unmittelbar unter-
stellt sind, namentlich also die Rechnungen der Landeshauptkasse, der Gehaltskasse,
der Amortisationskasse, der Eisenbahnschuldent gskasse, der Münzverwaltung, der
Beamtenwitwenkasse und der badischen Militärwitwenkafse
der Hauptkassen der Universitäten und der Technischen Hochschule wie der Neben-
anstalten dieser Hochschulen, der Kasse der Sternwarte, der Akademie der bildenden
Künste, der Kassen der Baugewerkeschule und der Kunstgewerbeschule Karlsruhe sowie
der Kunstgewerbeschule Pforzheim, der Kasse der Gebäudeversicherungsanstalt, der
Badanstaltenkassen, der Kasse des Israelitischen Oberrats und der Fürsorgekasse für
Gemeinde= und Körperschaftsbeamte;
der Eisenbahnhauptkasse nebst zugehörigen Spezialrechnungen, mit Ausnahme der
Rechnungen der Eisenbahnbauverwaltung und der Unterstützungskase für niedere
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1912.