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Soweit Zinsen und wiederkehrende Leistungen nicht gemäß Abs. 1 anzusetzen sind,
müssen sie, auch wenn dafür Sicherungshypothek besteht, um bei der Feststellung des nach
Art. 1 zu deckenden Betrages Berücksichtigung zu finden, angemeldet werden. Ebenso
bedürfen Kostenansprüche und andere Nebenforderungen, für welche Sicherungshypothek
besteht, der Anmeldung. Das Gleiche gilt von den in Art. 108 Ziff. 1 der Subhastations-
ordnung bezeichneten Ansprüchen. Die Anmeldung hat bei dem Versteigerungsbeamten
spätestens im Versteigerungstermine vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten zu
geschehen.
Bei den Forderungen, welche nach Art. 8 Abs. 1, 2 von dem Ansteigerer nicht zu
übernehmen sind, wird für die während des Vertheilungsverfahrens erlaufenden Zinsen der
auf ein halbes Jahr treffende Betrag angesetzt. Bei betagten unverzinslichen Forderungen
und bei Forderungen auf wiederkehrende Leistungen ist für die Berechnung der Zwischen-
zinsen (Art. 2 Abs. 3) anzunehmen, daß die Auszahlung ein halbes Jahr nach dem Zu-
schlage erfolge.
Auf Leistungen, deren Gegenstand nicht in Geld besteht, findet die Bestimmung in
Art. 2 Abs. 3 Anwendung.
Art. 4.
Steht ein gemäß Art. 2, 3 anzusetzender Anspruch auf Deckung durch das Meist-
gebot (Art. 1) mit der wirklichen Rechtslage in Widerspruch, so ist diese maßgebend, wenn
sie von dem Gläubiger zu den Vollstreckungsakten anerkannt oder rechtskräftig festgestellt
ist. Schriftliche Erklärungen bedürfen öffentlicher Beglaubigung. Für Kreditanstalten
können durch Königliche Verordnung Ausnahmen von diesem Erfordernisse zugelassen werden.
Bei Forderungen auf wiederkehrende Leistungen, welche auf die Lebenszeit des Be-
rechtigten beschränkt sind, bedarf es, wenn der Berechtigte gestorben oder für todt erklärt
ist, des Anerkenntuisses der Erben nicht.
Art. 5.
Der nach Art. 1 zu deckende Betrag bildet das geringste zulässige Gebot. Gebote,
welche den Betrag des geringsten zulässigen Gebotes nicht erreichen, bleiben unberücksichtigt.
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