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kommen. Zn gleicher Weise sind die in Art. 14 bezeichneten Gläubiger zur Anmeldung
ihrer auf die Zeit bis zum Zuschlage treffenden Ansprüche aufzufordern.
Ist der Rückfall des Eigenthums zur Sicherung einer Forderung vorbehalten, so ist
der Vorbehaltsberechtigte gemäß Art. 15 Abs. 2 aufzufordern, dieselbe spätestens im Ver-
steigerungstermine vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anzumelden und glaubhaft
zu machen, widrigenfalls das Grundstück frei von dem Vorbehalte versteigert wird und
seine Forderung, wenn der Vorbehalt der für die Feststellung des geringsten zulässigen
Gebotes maßgebenden Forderung im Range vorgeht, bei der Vertheilung des Erlöses
gleichwohl erst hinter den Ansprüchen zum Zuge kommt, welche in dem geringsten zu-
lässigen Gebote Deckung finden müssen.
Art. 21.
Der Auszug der Versteigerungsbekanntmachung (Art. 64 Abs. 3 der Subhastations-
ordnung) hat die Mittheilung zu enthalten, daß die aus den Vollstreckungsakten zu ent-
nehmenden Ausschlüsse über die Ansprüche, welche in dem geringsten zulässigen Gebote
Deckung sinden müssen, und über den Betrag der zu übernehmenden Hypothekforderungen
bei dem Versteigerungsbeamten erholt werden können.
Art. 22.
Wird weitere Beschlagnahme für eine Forderung besseren Nanges erwirkt, so ist den
Gläubigern, welche dadurch den ihnen nach der Versteigerungsbekanntmachung zustehenden
Anspruch auf Deckung durch das geringste zulässige Gebot verlieren, Mittheilung hierüber
zuzustellen. Erfolgt die Zustellung nicht mindestens zwei Wochen vor dem Versteigerungs-
termine, so bleibt die weitere Beschlagnahme bei der Feststellung des geringsten zulässigen
Gebotes außer Betracht. "“
Von der für eine Forderung besseren Nanges erwirkten Beschlagnahme sollen auch die
übrigen im Range nachstehenden Gläubiger benachrichtigt werden.
Art. 23.
Im Falle mehrfacher Beschlagnahme ist unter den Betheiligten über die Feststellung
des geringsten zulässigen Gebotes spätestens am Tage der Versteigerung vor dem Beginne
des Versteigerungstermins eine Verständigung zu versuchen.
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