Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1886. (13)

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Art. 24. 
Im Versteigerungstermine (Art. 69 der Subhastationsordnung) hat der Versteigerungs- 
beamte die in Art. 3 Abs. 2, Art. 6 Abs. 2 bezeichneten Anmeldungen entgegenzunehmen 
und das geringste zulässige Gebot mit den auf die Uebernahme von Forderungen durch den 
Ansteigerer bezüglichen Versteigerungsbedingungen festzustellen. Ueber die zu treffenden Be- 
stimmungen hat er mit den erschienenen Betheiligten zu verhandeln. Zur Vorbereitung 
derselben kann er von Amtswegen schon vor dem Versteigerungstermine Erörterungen der 
Betheiligten veranlassen und erforderlichen Falls einen besonderen Termin abhalten. Diese 
Bestimmungen finden auf die Anmeldung und Glaubhaftmachung der Forderung eines 
Vorbehaltsberechtigten und die Feststellung der nach Art. 15 Abs. 2, Art. 16 aufzu- 
stellenden Versteigerungsbedingungen entsprechende Anwendung. 
Das geringste zulässige Gebot ist mit Angabe der zu übernehmenden Forderungen, 
der auf die Fälligkeit derselben bezüglichen Anmeldungen und des baar zu zahlenden Be- 
trages mit den übrigen Versteigerungsbedingungen bekanntzugeben. Wird das Grundstück 
mit Aufrechterhaltung eines zur Sicherung einer Forderung bestehenden Vorbehalts des 
Rückfalls des Eigenthums versteigert, so ist die Forderung anzugeben. Bei den Forderungen, 
welche gemäß Art. 6 zu übernehmen sind, ist anzugeben, ob der Ansteigerer in die persön- 
liche Haftung einzutreten hat. 
Die Aufforderung zur Abgabe von Geboten ist erst statthaft, wenn von dem für den 
Beginn des Versteigerungstermins festgesetzten Zeitpunkte au mindestens eine Stunde abge- 
laufen ist und der Versteigerungsbeamte ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht hat, daß 
Anmeldungen, welche nicht noch vor der bevorstehenden Anufforderung zur Abgabe von Ge- 
boten erfolgen, ausgeschlossen seien. 
Die Ertheilung des Zuschlags und der Schluß des Versteigerungstermins wegen 
Mangels eines zulässigen Gebotes darf nicht vor Ablauf einer halben Stunde nach der 
Aufforderung zur Abgabe von Geboten erfolgen. Ist niemand erschienen, so wird diese 
Frist von dem Ablaufe der in Abs. 3 bestimmten an berechnet. 
Art. 25. 
Das über die Abhaltung des Versteigerungstermins aufzunehmende Prokotoll (Art. 69 
Abs. 3, Art. 78 der Subhastationsordnung) muß auch enthalten
	        
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