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Art. 28.
Zu dem Antrage auf Wiederversteigerung (Art. 87 der Subhastationsordnung) sind
die Gläubiger berechtigt, welche Ansprüche auf den baar zu zahlenden Theil des Kaufpreises
haben. Dabei finden die Bestimmungen der Art. 2 bis 4 entsprechende Anwendung.
Die Gläubiger, deren Forderungen gemäß Art. 6 übernommen werden, sind zu dem
Antrage auch wegen der ihren Forderungen im Range vorgehenden oder gleichstehenden
Forderungen berechtigt, deren Anweisung auf ausständige Theile des Kaufpreises die Be-
lastung des Grundstücks zu ihrem Nachtheile erhöhen würde.
Die gleiche Befugniß steht dem Schuldner oder Drittbesitzer wegen derjenigen Beträge
zu, für welche er persönlich haftet oder welche einer gemäß Art. 6 zu übernehmenden
Forderung, für die er persönlich haftet, im Range vorgehen oder gleichstehen.
Ist die Wiederversteigerung wegen eines Anspruchs beantragt, welcher der für die
Feststellung des geringsten zulässigen Gebotes maßgebenden Forderung im Range nachsteht,
so wird der Zuschlag nur ertheilt, wenn ein Kaufpreis erzielt ist, welcher die dem An-
spruche im Range vorgehenden Forderungen, auch soweit sie nicht nach Art. 1 Deckung
finden müssen, und die Kosten der Wiederversteigerung deckt. Ist die Wiederversteigerung
erfolglos, so bleibt der dem Ansteigerer ertheilte Zuschlag aufrecht und hat der Antragsteller
die Kosten der Wiederversteigerung zu tragen.
Art. 29.
Sind Grundstücke, auf welchen eine bei der Feststellung des geringsten zulässigen
Gebotes zu berücksichtigende Hypothek mit ungetheilter Summe haftet, verschiedenen An-
steigerern zugeschlagen worden, so kann wegen derselben die Wiederversteigerung der sämmt-
lichen Grundstücke beantragt werden, wenn auch nur einer der Ansteigerer seiner Verbind-
lichkeit nicht nachkommt.
Die Wiederversteigerung der den nichtsäumigen Austeigerern zugeschlagenen Grund-
stücke findet erst statt, wenn die Wiederversteigerung der dem säumigen Austeigerer zuge-
schlagenen Grundstücke erfolglos geblieben ist.
Die nichtsäumigen Ansteigerer können die Wiederversteigerung bis zur Ertheilung des
Zuschlags durch Erlegung des zur Befriedigung des Gläubigers erforderlichen Betrages und