Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1886. (13)

Lehenschulden, welche nicht Hypothek= oder Fideikommißschulden sind, bedürfen, um 
bei der Feststellung des geringsten zulässigen Gebotes berücksichtigt zu werden, der Anmeld- 
ung und Glaubhaftmachung. 
Art. 39. 
Bei der Zwangsversteigerung unbeweglicher Kuxe (Art. 179 der Subhastationsordnung) 
finden auf die rückständigen Beiträge des Gewerken die Bestimmungen, welche für die in 
Art. 108 Ziff. 1 der Subhastationsordnung bezeichneten Ansprüche gelten, entsprechende 
Anwendung. 
Auf die gerichtliche Versteigerung von Bergwerken, Steinbrüchen, Gräbereien und un- 
beweglichen Kuxen (Art. 182 der Subhastationsordnung) finden die Bestimmungen der 
Art. 1 bis 37 keine Anwendung. 
Art. 40. 
Die Zwangsvollstreckung wegen Geldsorderungen kann durch Vormerkung einer Hypo- 
thek auf dem unbeweglichen Vermögen des Schuldners erfolgen. Der Antrag ist bei dem 
Hypothekenamte zu stellen. 
Die Vormerkung wird nach Ablauf eines Monats von der dem Schuldner gemachten 
Mittheilung an auf weiteren Antrag des Gläubigers in einen Hypothekeintrag umge- 
wandelt, wenn nicht der Schuldner dem Hypothekenamte nachgewiesen hat, daß er Eimvend- 
ungen gegen den Anspruch oder das Vollstreckungsrecht des Gläubigers in der dafür vor- 
geschriebenen Weise geltend gemacht hat. In der Mittheilung ist der Schuldner auf die 
Frist und die Folge der Versäumung derselben auedrücklich hinzuweisen. 
Auf die Vormerkung und die Eintragung findet §. 11 des Hypothekengesetzes An- 
wendung. 
Art. 41. 
Ist die Vormerkung auf Grund einer nur vorläufig vollstreckbaren oder einer anderen 
den Anspruch des Glänubigers nicht endgiltig feststellenden Entscheidung erfolgt, so kann der 
Gläubiger das auf Umwandlung derselben in einen Hypothekeintrag gerichtete Verfahren 
(Art. 40 Abs. 2) erst beantragen, wenn die Euntscheidung endgiltig geworden ist. 
Als Entscheidungen, welche den Anspruch des Glänbigers nicht endgiltig feststellen, 
gelten insbesondere auch Urtheile, in welchen gemäß §§. 502, 562 der Civilprozeßordnung
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.