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bühren für Notariatsurkunden bezüglichen Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes,
welche insbesondere auch für die Zuständigkeit und das Verfahren in Beschwerde-
sachen Maß zu geben haben.
Wird der Zuschlag von dem Vollstreckungsgerichte aufgehoben (Subhastations-
ordnung Art. 85), so ist die von dem Ansteigerer entrichtete Gebühr zurückzuerstatten.
Art. IV.
13 erhält folgende Fassung:
Für die Entscheidung einschließlich des vorangegangenen Verfahrens, über
Anträge auf Aufhebung des Zuschlags (Subhastationsordnung Art. 82 bis 85 und
Art. 26, 27 des Gesetzes, Aenderungen der Bestimmungen über die Zwangsvoll-
streckung in das unbewegliche Vermögen betreffend) werden im Falle der Abweisung
zwei Zehntheile der Sätze des §. 8 des Reichs-Gerichtskostengesetzes besonders erhoben.
Art. V.
14 Abs. 1I erhält folgende Fassung:
Für die Entscheidung, einschließlich der vorangegangenen Verfahrens, über
Anträge auf Wiederversteigerung (Subhastationsordnung Art. 87, 88 und Art. 28,
29 des Gesetzes, Aenderungen der Bestimmungen über die Zwangsvollstreckung in
dad unbewegliche Vermögen betreffend) werden zwei Zehntheile der Sätze des §. 8
des Reichs-Gerichtskostengesetzes besonders erhoben.
Art. VI.
19 Ziffer 8 erhält folgende Fassung:
8) über die Einstellung einer Wiederversteigerung (Subhastationsordnung Art. 93
und Art. 29 des Gesetzes, Aenderungen der Bestimmungen über die Zwangsvoll=
streckung in das unbewegliche Vermögen betreffend).
Art. VII.
24 erhält folgende Fassung:
Soweit die aus der Masse zu deckenden Gebühren und Auslagen aus dem