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Art. 4.
Der k. Staatsminister der Finanzen ist ermächtigt, zur Deckung des in Art. 1 fest-
gestellten Bedarfes ein auf die Staatseisenbahnen zu versicherndes Anlehen im gleichen
Betrage aufzunehmen.
Die Ausgaben für die Verzinsung dieses Anlehens während der Banzeit und die
Geldaufbringungskosten sind durch Erhöhung der Anlehenssumme zu beschaffen.
Von der Zeit der Vollendung der in Art. 1 bezeichneten Bahn an hat die Verzinsung
der für dieselbe aufgewendeten Summe aus der Eisenbahnbetriebsrente zu erfolgen.
Die Tilgung des Anlehens richtet sich nach den Bestimmungen der hiefür maßgebenden
Finanzgesetze.
Gegeben zu Linderhof, den 29. Mai 1886.
Ludwig.
Dr. Frhr. u. Luh. Dr. u. Fünflle. IDr. #. irdel. Erhr. u. Crailshrim. EFrhr. u. Feilitzsch. v. Heinleth.
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs:
Der Ministerialrath
im k. Staatsministerium des Innern,
v. Neumayr.