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Art. 16.
Erscheinen bei einer Flurbereinigung Stiftungen oder unter Kuratel oder Vormundschaft
stehende Personen und Liegenschaften betheiligt, so sind die im Instruktionsverfahren an die
Grundeigenthümer beziehungsweise deren gesetzliche Vertreter ergehenden Ladungen und Mit-
theilungen (Art. 20, 25 und 32) gleichzeitig auch an die betreffenden Kuratel= oder Vor-
mundschaftsbehörden, in der Pfalz an den Nebenvormund, den Kurator des Emanzipirten,
sowie an den Beistand (Art. 391, 499, 513 des bürgerlichen Gesetzbuches), zu richten.
Werden öffentliche Wege und Brücken oder sonstige öffentliche Anlagen in eine Flur-
bereinigung einbezogen, so sind die einschlägigen Staats= und Gemeindebehörden, abgesehen
von bestehenden Rechtstiteln (Art. 3 und Art. 8), auch aus dem Gesichtspunkte des öffent-
lichen Interesses zur Mitwirkung berufen.
Besitzänderungen und Geldentschädigungen auf Grund des gegenwärtigen Gesetzes unter-
liegen den beschränkenden Bestimmungen der Gesetze über Erwerbungen zur todten Hand
(Amortisationsgesetze) nicht. «
II.
Tuständigkeit und Verfahren.
Art. 17.
Zur Leitung und Durchführung von Flurbereinigungen wird im k. Staatsministerium
des Innern eine Kommission — Flurbereinigungs-Kommission — gebildet.
Die Zusammensetzung derselben wird durch Verordnung geregelt. Die Mitglieder
werden vom König ernannt.
Im Falle sich ergebenden Bedürfnisses können für einzelne Regierungsbezirke auf An-
trag des Landrathes durch königliche Entschließung besondere Flurbereinigungs-Kommissionen
gebildet werden, auf welche sodann die Befugnisse der in Abs. 1 bezeichneten Kommission
hinsichtlich des betreffenden Regierungsbezirkes übergehen; der hiefür erwachsende Kosten-
aufwand ist aus Kreismitteln zu bestreiten.
Art. 18.
Hinsichtlich sämmtlicher Unternehmungen, bei welchen die Anwendung von Bestimmungen
der Art. 3, 4, 8 bis 16 in Frage steht, ist die Mitwirkung der Flurbereinigungs-Kommission
nach Maßgabe der Art. 19 bis 38 geboten.