Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1886. (13)

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Art. 16. 
Erscheinen bei einer Flurbereinigung Stiftungen oder unter Kuratel oder Vormundschaft 
stehende Personen und Liegenschaften betheiligt, so sind die im Instruktionsverfahren an die 
Grundeigenthümer beziehungsweise deren gesetzliche Vertreter ergehenden Ladungen und Mit- 
theilungen (Art. 20, 25 und 32) gleichzeitig auch an die betreffenden Kuratel= oder Vor- 
mundschaftsbehörden, in der Pfalz an den Nebenvormund, den Kurator des Emanzipirten, 
sowie an den Beistand (Art. 391, 499, 513 des bürgerlichen Gesetzbuches), zu richten. 
Werden öffentliche Wege und Brücken oder sonstige öffentliche Anlagen in eine Flur- 
bereinigung einbezogen, so sind die einschlägigen Staats= und Gemeindebehörden, abgesehen 
von bestehenden Rechtstiteln (Art. 3 und Art. 8), auch aus dem Gesichtspunkte des öffent- 
lichen Interesses zur Mitwirkung berufen. 
Besitzänderungen und Geldentschädigungen auf Grund des gegenwärtigen Gesetzes unter- 
liegen den beschränkenden Bestimmungen der Gesetze über Erwerbungen zur todten Hand 
(Amortisationsgesetze) nicht. « 
II. 
Tuständigkeit und Verfahren. 
Art. 17. 
Zur Leitung und Durchführung von Flurbereinigungen wird im k. Staatsministerium 
des Innern eine Kommission — Flurbereinigungs-Kommission — gebildet. 
Die Zusammensetzung derselben wird durch Verordnung geregelt. Die Mitglieder 
werden vom König ernannt. 
Im Falle sich ergebenden Bedürfnisses können für einzelne Regierungsbezirke auf An- 
trag des Landrathes durch königliche Entschließung besondere Flurbereinigungs-Kommissionen 
gebildet werden, auf welche sodann die Befugnisse der in Abs. 1 bezeichneten Kommission 
hinsichtlich des betreffenden Regierungsbezirkes übergehen; der hiefür erwachsende Kosten- 
aufwand ist aus Kreismitteln zu bestreiten. 
Art. 18. 
Hinsichtlich sämmtlicher Unternehmungen, bei welchen die Anwendung von Bestimmungen 
der Art. 3, 4, 8 bis 16 in Frage steht, ist die Mitwirkung der Flurbereinigungs-Kommission 
nach Maßgabe der Art. 19 bis 38 geboten.
	        
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