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Außerdem kann die Mitwirkung der Kommission auch in Fällen, in welchen Be-
stimmungen der erstgenannten Artikel nicht zur Anwendung kommen, in Anspruch ge-
nommen werden.
In allen Fällen, in welchen die Anwendung von Bestimmungen des Art. 3 oder 4
nicht in Frage ist, steht der Kommission zu, einen vereinfachten Gang der Verhandlungen
nach Ermessen zu bestimmen.
Bei der Durchführung von Flurbereinigungen, welche mit Zustimmung der betheiligten
Grundeigenthümer und ohne Widerspruch von Seite Drittberechtigter stattfinden, und für
welche die Mitwirkung der Kommission nach Abs. 2 nicht in Anspruch genommen wird,
bleibt das Verfahren dem freien Uebereinkommen der betheiligten Grundeigenthümer und
der drittberechtigten Personen überlassen.
Art. 19.
Der Antrag auf Vornahme einer Flurbereinigung kann von jedem betheiligten Grund-
eigenthümer oder von der Gemeindebehörde gestellt werden. Derselbe ist unmittelbar oder
durch Vermittlung der Distriktsverwaltungs= oder Gemeindebehörde an die Flurbereinigungs-
Kommission einzusenden.
Die Kommission hat den Antrag zu prüfen, veranlaßten Falles weitere Erhebungen
auf schriftlichem Wege oder durch Abordnung eines Sachverständigen zu pflegen und sodann
darüber Beschlus zu fassen, ob und in welchem Umfange die beantragte Unternehmung
sich zur weiteren Instruirung eigne.
Art. 20.
Ist eine Unternehmung als zur weiteren Iustruirung geeignet erklärt, so sind die nach
Maßgabe des hiebei festgesetzten Umfanges der Unternehmung betheiligten Grundeigenthümer,
beziehungsweise deren gesetzliche Vertreter durch die Distriktsverwaltungsbehörde zu einer Tags-
fahrt mit dem ausdrücklichen Beisatze zu laden, daß diejenigen betheiligten Grundeigenthümer,
welche weder in Person erscheinen noch durch einen Bevollmächtigten vertreten sind, als der
Inangriffnahme der Flurbereinigung zustimmend erachtet werden und auch aller Einwendungen
gegen die sonstigen Beschlüsse der Tagsfahrt verlustig gehen, sowie daß zur Stellvertretung
eine von der Gemeindebehörde des Wohnortes beglaubigte Vollmacht genigt.
Die Ladung erfolgt rechtsverbindlich durch Veröffentlichung in dem der Distrikts-
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