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Art. 22.
Mit Zustimmung des Kommissärs der Flurbereinigungs-Kommission kann hinsichtlich
einer Flurbereinigung geringeren Umfanges bei der Tagsfahrt beschlossen werden, daß die
Ausarbeitung einem geprüften Geometer überwiesen werde. Derselbe wird von der
Kommission aufgestellt.
In allen übrigen Fällen ist die Ausarbeitung einem Ausschusse — dem Flurbereinigungs-
Ausschusse — zu übertragen, welcher zu bestehen hat:
a) aus einem von der Flurbereinigungs-Kommission zu ernennenden Kommissär,
l ) aus einem von dieser Kommission zu bezeichnenden geprüften Geometer,
) aus mindestens zwei von den Betheiligten zu wählenden Landwirthen.
Die Funktionen zu a und D können je nach Bestimmung der Kommission ver-
einigt werden.
Bei der Tagefahrt ist die Zahl der in den Ausschuß zu wählenden Landwirthe zu
bestimmen und die Wahl derselben sowie einer entsprechenden Anzahl von Ersatzmännern
vorzunehmen. Der dem Unternehmen widersprechenden Minderheit steht die Wahl eines
Mitgliedes und des betreffenden Ersatzmannes zu.
Art. 23.
Die durch Wahl bestellten Mitglieder des Ausschusses werden vor Beginn ihrer
Thätigkeit von der Distriktsverwaltungsbehörde verpflichtet.
Den Vorsitz im Ausschusse führt der. Kommissär der Flurbereinigungs-Kommission.
Der Ausschuß wird vom Vorsitzenden berufen.
Der Ausschuß beschließt mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme
des Vorsitzenden den Ausschlag.
Die Ausführung der Beschlüsse, der schriftliche Berkehr mit der Flurbereinigungs-
Kommission und anderen Behörden sowie die Vertretung des Ausschusses bei diesen obliegt
dem Vorsitzenden.
Art. 24.
Der Ausschuß ist in jedem Zeitpunkte der Verhandlungen, soferne nach dem Ergeb-
nisse derselben erhebliche Zweifel über die Durchführbarkeit der Unternehmung obwalten,
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