Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1886. (13)

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Art. 22. 
Mit Zustimmung des Kommissärs der Flurbereinigungs-Kommission kann hinsichtlich 
einer Flurbereinigung geringeren Umfanges bei der Tagsfahrt beschlossen werden, daß die 
Ausarbeitung einem geprüften Geometer überwiesen werde. Derselbe wird von der 
Kommission aufgestellt. 
In allen übrigen Fällen ist die Ausarbeitung einem Ausschusse — dem Flurbereinigungs- 
Ausschusse — zu übertragen, welcher zu bestehen hat: 
a) aus einem von der Flurbereinigungs-Kommission zu ernennenden Kommissär, 
l ) aus einem von dieser Kommission zu bezeichnenden geprüften Geometer, 
) aus mindestens zwei von den Betheiligten zu wählenden Landwirthen. 
Die Funktionen zu a und D können je nach Bestimmung der Kommission ver- 
einigt werden. 
Bei der Tagefahrt ist die Zahl der in den Ausschuß zu wählenden Landwirthe zu 
bestimmen und die Wahl derselben sowie einer entsprechenden Anzahl von Ersatzmännern 
vorzunehmen. Der dem Unternehmen widersprechenden Minderheit steht die Wahl eines 
Mitgliedes und des betreffenden Ersatzmannes zu. 
Art. 23. 
Die durch Wahl bestellten Mitglieder des Ausschusses werden vor Beginn ihrer 
Thätigkeit von der Distriktsverwaltungsbehörde verpflichtet. 
Den Vorsitz im Ausschusse führt der. Kommissär der Flurbereinigungs-Kommission. 
Der Ausschuß wird vom Vorsitzenden berufen. 
Der Ausschuß beschließt mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme 
des Vorsitzenden den Ausschlag. 
Die Ausführung der Beschlüsse, der schriftliche Berkehr mit der Flurbereinigungs- 
Kommission und anderen Behörden sowie die Vertretung des Ausschusses bei diesen obliegt 
dem Vorsitzenden. 
Art. 24. 
Der Ausschuß ist in jedem Zeitpunkte der Verhandlungen, soferne nach dem Ergeb- 
nisse derselben erhebliche Zweifel über die Durchführbarkeit der Unternehmung obwalten, 
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