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besugl, bei der Flurbereinigungs Kommission eine Amweisung hinsichllich der Einstellung oder
Fortsetzung des Verfahrens zu beantragen.
Die gleiche Befugniß kommt dem Vorsitzenden des Ausschusses beziehungsweise dem
beauftragten Geometer zu.
Ein auf Einstellung des Verfahrens gerichteter Beschluß der Kommission ist als End-
entscheid im Sinne der Art. 34 und 35 zu erachten.
Art. 25.
Dem Ausschusse beziehungsweise dem beauftragten Geometer kommt der Betrieb aller
auf die Ausarbeitung des Projektes bezüglichen Angelegenheiten zu. Hierunter fällt ins-
besondere die Herstellung eines ilebersichtsplanes, aus welchem das neu anzulegende Wegenetz
und die weiter nöthigen gemeinsamen Anlagen ersichtlich sind, die Aufstellung des Forderungs-
registers, die Entgegennahme von Erinnerungen der drittberechtigten Personen, die Vornahme
der Werthsermittlungen, der Betrieb der Vermessungen, die Entwerfung des Vertheilungs-
plaues mit Anfertigung der Vorschläge über die Vertheilung der Grundstenern, Grund-
lasten und Hypothekschulden, die Ausscheidung der Kosten sowie die Herbeiführung der Ein-
vernahme der widerspruchsfähigen drittberechtigten Personen, Miteigenthümer und Streit-
betheiligten (Art. 8 Abs. 2 und 3).
Nach vollzogener Werthsermittlung, Entwerfung des Vertheilungsplaues und Absteckung
der vorgeschlagenen neuen Flureintheilung ist das Ergebniß jedem betheiligten Grundeigen-
thümer und jedem Streitbetheiligten oder deren gesetzlichen Vertretern und Bevollmächtigten,
womöglich mündlich an Ort und Stelle, durch den Vorsitzenden oder ein hiezu bestelltes
Mitglied des Aneschusses beziehungsweise den beauftragten Geometer gegen Nachweis zu
eröffnen.
Die hiebei erfolgenden Erklärungen sind protokollarisch aufzunehmen. Zustimmende
Erklärungen können nicht mehr zurückgenommen werden und sind auch für den Besitznach-
folger bindend.
Einwendungen müssen bei Vermeidung des Ausschlusses binnen längstens vierzehn
Tagen nach geschehener Eröffnung entweder schriftlich oder mündlich bei dem Vorsitzenden
oder dem hiezu bestellten Mitgliede des Ausschussee beziehungsweise dem beaustragten