Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1886. (13)

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auch die Bestimmungen des letzteren Artikels bezüglich der öffentlichen Zustellung An- 
wendung finden. 
Außerdem wird eine gerichtliche Aufforderung in dem zu amtlichen Bekanntmachungen 
dienenden Blatte erlassen; in derselben ist darauf hinzuweisen, daß die in Art. 26 Abs. 2 
bezeichneten Ausweise bei Gericht eingesehen werden können. 
Art. 28. 
Behufs Austragung streitiger Fragen in Bezug auf die Werthdermitllung, dann behufs 
Bescheidung der von den widerspruchssähigen drittberechtigten Personen und Streitbetheiligten 
(Art. 8 Abs. 2 und 3) erhobenen Widersprüche wird aus sachverständigen, an der Unter- 
nehmung nicht betheiligten Vertrauenspersonen ein Schiedsgericht bestellt. Dasselbe besteht 
aus fünf Mitgliedern, von welchen drei die betheiligten Grundeigenthümer bei der nach 
Art. 21 abzuhaltenden Tagsfahrt wählen und je eines durch die Flurbereinigungs= 
Kommission und die Distriktsverwaltungsbehörde bestimmt wird. Mit der Wahl oder Auf- 
stellung der Mitglieder ist jene einer entsprechenden Anzahl von Ersatzmännern zu verbinden. 
Der dem Unternehmen widersprechenden Minderheit steht die Wahl eines Mitgliedes und 
des betreffenden Ersatzmannes aus der den Betheiligten zukommenden Anzahl zu. Mitglieder 
des Flurbereinigungs-Auoschusses können dem Schiedsgerichte nicht angehören. 
Die Mitglieder des Schiedsgerichtes werden vor Beginn ihrer Thätigleit von der 
Distriktsverwaltungsbehörde verpflichtet. 
Den Vorsitz im Schiedegerichte führt das von der Flurbereinigungs-Kommission be- 
stellte Mitglied. 
Das Schiedegericht wird vom Vorsitzenden auf Veranlassung des Flurbereinigungs- 
Aueschusses beziehungsweise des beauftragten Geometers berufen. 
Die Bescheide des Schiedogerichtes sind endgiltig und findet hiegegen eine weitere 
Einwendung nicht statt. Jedoch sind Schreibfehler, Rechnungofehler und ähnliche offeubare 
Unrichligkeiten, welche in dem Bescheide vorkommen, jeder Zeit auf Antrag oder auch von 
Amtowegen zu berichtigen. 
Ist ein Mitglied an einem dem Bescheide des Schiedegerichtes unterliegenden Grund- 
stücke berechtigt, so hat sich dasselbe der Mitwirkung an dem Bescheide zu enthalten und 
ist statt seiner ein Ersatzmann einzurufen.
	        
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