Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1886. (13)

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Art. 36. 
Nach eingetretener Rechtskraft des auf die Genehmigung einer Flurbereinigung lau- 
tenden Beschlusses ist das Operat von der Flurbereinigungs-Kommission für vollziehbar zu 
erklären und jedem betheiligten Grundeigenthümer ein mit der Vollziehbarkeits-Erklärung 
versehener Auszug aus demselben zugustellen. 
Dieser Auszug hat an Stelle einer Erwerbsurkunde hinsichtlich des zugetheilten Grund- 
besites und aller damit in Verbindung stehenden Rechte und Verpflichtungen zu treten. 
Der Eigenthumsübergang findet an dem von der Flurbereinigungs-Kommission in 
der Vollziehbarkeitserklärung zu bezeichnenden Tage statt. 
Art. 37. 
Die Hypothekenämter haben auf Grund des ihnen von der Flurbereinigungs-Kom- 
mission mitgetheilten Operates oder beglanbigten Auszuges aus demselben die erforderlichen 
Einträge in den Hypothekenbüchern vorzunehmen und die Hypothekgläubiger von den statt- 
gehabten Answechslungen oder Veränderungen der Pfandobjekte sowie von festgesetzten Geld- 
entschädigungen und hiedurch veranlaßten Löschungen (Artk. 6 Abs. 5 und Art. 13) zu 
verständigen. 
Auf Verlangen der Hypothekgläubiger sind die eingetretenen Veränderungen auf den 
Hypothekenbriesen von den Hypothekenämtern zu beurkunden. 
Art. 38. 
Im Ulebrigen obliegt die Ausführung der als vollziehbar erklärten Unternehmung 
dem Flurbereinigungs-Ausschusse, der bis zur vollen Beendigung der bezüglichen Arbeilen 
in Funktion bleibt, in Ermangelung eines Flurbereinigungs-Ausschusses dem beanftragten 
Geometer. " 
Insbesondere ist für die Einweisung der Besitzer in die neuen Besitzobjekte, für die 
Einhebung der Geldleistungen und Auszahlung der Geldentschädigungen, dann für die 
Ausführung der neuen Wege und Wasserläufe, wie für die Vermarkung der neuen Grenzen, 
für letztere unter Mitwirkung der Feldgeschworenen, Sorge zu tragen. 
Der Zeitpunkt des Besitzüberganges wird mit Rücksicht auf die wirthschaftlichen Ver- 
hältnisse bestimmt.
	        
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