Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1886. (13)

290 
Die Verbindlichkeit zur Tragung der Kosten einschließlich bestehender Zahlungsrück- 
stände geht auf den Besitzuachfolger über. 
Die Einziehung der Kosten erfolgt durch die Gemeindebehörde nach den Bestimmungen 
über die Erhebung und zwangsweise Beitreibung der Gemeindeumlagen. 
Art. 41. 
Aus Staatszuschüssen, deren Höhe jeweils das Budget bestimmt, wird im k. Staals= 
ministerium des Innern ein Fond — Flurbereinigungs-Fond — gebildet. Aus demselben 
werden vorschußweise sämmtliche auf Flurbereinigungen erwachsende Kosten bestritten. 
Die Nückzahlung dieser Vorschüsse kann unter Berücksichtigung der wirthschaftlichen 
Lage der betheiligten Grundeigenthümer und des Umfanges der Unternehmung theilweise, 
höchstens bis zur Hälfte des Gesammtbetrages, nachgelassen werden. 
Die zurückzuzahlenden Vorschüsse sind in drei gleichen Jahresraten zu erstatten; jedoch 
laun das l. Staatsministerium des Innern die Rückzahlungsfristen bis zu sechs Jahren 
erstrecken. 
IV. 
Ilraf und sonslige Beslimmungen. 
Art. 42. 
Wer grometrische Signale oder Aussteckungspfähle, welche zur Ausführung einer 
Flurbereinigung durch den Flurbereinigungs-Aueschuß oder den beauftragten Geometer aus- 
gestellt wurden, beschädigt oder ohne Genehmigung des Vorsitzenden des Ausschusses bezieh- 
ungsweise des Geometers vom Platze entfernt, wird an Geld bis zu einhundert fünfzig 
Mark oder mit Haft bestraft. 
Art. 43. 
Grundstücke, hinsichtlich welcher unter Mitwirkung der Flmbereinigungs-Kommission 
eine Flurbereinigung durchgeführl wurde, dürfen in Zukunft nur mehr in der Weise ab- 
getheilt werden, daß die einzelnen Theile schon vor der Theilung bestehende Zufahrtswege 
behalten oder gleichzeitig mil der Theilung Zufahrtswege erhalten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.