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Die Verbindlichkeit zur Tragung der Kosten einschließlich bestehender Zahlungsrück-
stände geht auf den Besitzuachfolger über.
Die Einziehung der Kosten erfolgt durch die Gemeindebehörde nach den Bestimmungen
über die Erhebung und zwangsweise Beitreibung der Gemeindeumlagen.
Art. 41.
Aus Staatszuschüssen, deren Höhe jeweils das Budget bestimmt, wird im k. Staals=
ministerium des Innern ein Fond — Flurbereinigungs-Fond — gebildet. Aus demselben
werden vorschußweise sämmtliche auf Flurbereinigungen erwachsende Kosten bestritten.
Die Nückzahlung dieser Vorschüsse kann unter Berücksichtigung der wirthschaftlichen
Lage der betheiligten Grundeigenthümer und des Umfanges der Unternehmung theilweise,
höchstens bis zur Hälfte des Gesammtbetrages, nachgelassen werden.
Die zurückzuzahlenden Vorschüsse sind in drei gleichen Jahresraten zu erstatten; jedoch
laun das l. Staatsministerium des Innern die Rückzahlungsfristen bis zu sechs Jahren
erstrecken.
IV.
Ilraf und sonslige Beslimmungen.
Art. 42.
Wer grometrische Signale oder Aussteckungspfähle, welche zur Ausführung einer
Flurbereinigung durch den Flurbereinigungs-Aueschuß oder den beauftragten Geometer aus-
gestellt wurden, beschädigt oder ohne Genehmigung des Vorsitzenden des Ausschusses bezieh-
ungsweise des Geometers vom Platze entfernt, wird an Geld bis zu einhundert fünfzig
Mark oder mit Haft bestraft.
Art. 43.
Grundstücke, hinsichtlich welcher unter Mitwirkung der Flmbereinigungs-Kommission
eine Flurbereinigung durchgeführl wurde, dürfen in Zukunft nur mehr in der Weise ab-
getheilt werden, daß die einzelnen Theile schon vor der Theilung bestehende Zufahrtswege
behalten oder gleichzeitig mil der Theilung Zufahrtswege erhalten.