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vom 17. August 1868 in Bayern (Gesetzblatt vom Jahre 187172 Beilage ll, S. 22),
und der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 30. Oktober 1884 (NReichs-Gesetzblatt
S. 215) ergeht folgende Vorschrift:
Nach §. 1, VI der Bekanntmachung vom 1. August 1885, die Zulassungsfristen
für ältere Maaße, Meßwerkzeuge, Gewichte und Waagen betr. (Gesetz= und Verordnungs-
blatt vom Jahre 1885 S. 446 u. ff.), sind fest fundamentirte oder für eine größte Last
von mehr als 2000 Kilogramm bestimmte Brückenwaagen, welche mit einer vollständigen
Entlastungsvorrichtung der Schneiden noch nicht versehen sind, zur Aichung und Stempelung
nur bis zum 31. December d. Is. zugelassen.
Diese Uebergangsfrist wird hiermit bis zum 31. December 1889 erstreckt.
Die Schlußbestimmung im §. 1, VI der Bekanntmachung vom 1. August 1885
bleibt während der Uebergangsfrist maßgebend.
München, den 10. Juni 1886.
Rönigliche Normal-Aichungs-Commission.
von Nies.
Ordens-Verleihungen.
Seine Majestät der König haben
Sich allergnädigst bewogen gefunden, unter'm
26. April ds. Is. dem Ober= und geheimen
Regierungsrathe Dieck bei der k. preußischen
Eisenbahndirektion Frankfurt a Main und dem
Oberregierungsrathe Wehrmann bei der k.
preußischen Eisenbahndirektion Erfurt das Kom-
thurkreuz des Verdienst-Ordens vom heiligen
Michael, dann den Eisenbahndirektoren Leh-
mann bei der k preußischen Eisenbahndirektion
Frankfurt a Main und Scholtz bei der k. preus-
sischen Eisenbahndirektion Erfurt das Ritter-
kreuz 1. Klasse desselben Ordens zu verleihen.
täniglich Allerhöchste Genehmigung
einer Titel-Verleihung.
Seine Majestät der König haben
Sich allergnädigst bewogen gefunden, unter'm
1. Juni ds. Is. die Allerhöchste Genehmigung
zu ertheilen, daß der Leibarzt Ihrer König-
lichen Hoheit der Prinzessin
Bayern, Gemahlin Seiner Königlichen Hoheit
des Herzogs Maximilian in Bayern, I)r.
Anton Mayer, den ihm von Seiner König-
lichen Hoheit dem Herzoge Maximilian ver-
liehenen Titel eines herzoglichen Hofrathes
Louise von
führe.