Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1886. (13)

wenigstens vier Wochen oder innerhalb der unmittelbar vorhergehenden drei 
Jahre mindestens drei Mal wegen Arbeitsscheue, Landstreicherei oder Bettels 
verurtheilt worden ist und seit Abbüßung oder Nachlaß der Strafe drei Jahre 
noch nicht verflossen sind: 
"1. wenn die Brant wegen gewerbsmäßiger Unzucht verurtheilt worden ist und seit 
Abbüßung oder Nachlaß der Strafe drei Jahre noch nicht abgelaufen sind, 
sowie wenn die Braut innerhalb der unmittelbar vorhergehenden drei Jahre 
wegen gewerbsmäßiger Unzucht polizeilicher Aufsicht unterstellt war; 
5. wenn der Mann innerhalb der unmittelbar vorhergehenden drei Jahre öffentliche 
Armennnterstützung beansprucht oder erhalten hat; 
i. wenn und solange der Mann oder die Braut sich mit den der Gemeindekasse 
oder Armenkasse der Heimathgemeinde gegenüber obliegenden Leistungen im 
Rückstande befindet: 
7. wenn und solange der Mann unter Vormundschaft steht, oder gegen ihn Antrag 
auf Entmündigung gestellt, oder über sein Vermögen das Konlkursverfahren 
cröfinct ist"“. 
in durch die Königliche Deklaration vom 21. April 1884 entsprochen; dieselbe ist durch das Gesetz- 
und Verordnungeblalt vom 2·1. April 188.1 Nr. 20 verkündel worden. 
S. 24. 
Isnsprüche auf Mlililärpensionen belresffend. 
Ourch Gesammtbeschluß beider Kammern ist an die Krone die Bitte gerichtel worden: 
„den Bevollmächtigten im Bundesrathe beanftragen zu wollen, dahin zu wirsen, 
daß solchen Personen, welche den Termin zur Aumeldung ihrer Pensionsausprüche ver- 
säumt oder bei welchen die Wirkungen einer im Kriege erlittenen äußeren oder inneren 
Dienstbeschädigung erst später hervorgetreten sind und Erwerbennähigkeit oder Erwerbs- 
beschränktheit erzeugt haben, ebenfalls Pensionsansprüche gewährt werden“. 
Dierauf erwidern Wir, daß die Fürsorge für invalide gewordene Angehörige des Bayerischen. 
Heeres steis Aufgabe und Gegenstand wohlwollendster Erwägung der Königlichen Staateregierung 
ist und in solchem Sinne auch die Bevollmächtigten zum Bundesrathe angewiesen sind. 
Wenn nach sorgfältiger Würdigung der einschlägigen Verhältnisse und nach den inzwischen im 
Reichslage über die gleiche Frage gepflogenen Verhandlungen es nicht thunlich war, auf eine 
Aenderung der gesetzlichen Bestimmungen selbst über die Präklusivfrist zur Anmeldung von Pensions. 
ansprüchen hinzuwirken, so ist doch der sener Bilte zu Grunde gelegenen Absicht insoweit entsprochen, 
 
	        
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