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als nunmehr die in Folge einer im Kriege 187071 erlittenen inneren Dienstbeschädigung gauz oder
theilweise erwerbsunfähig gewordenen, wegen Ablaufs der gesetzlichen Präklusivfrist nicht pensions-
berechtigten Theilnehmer an jenem Kriege aus erst jüngst zu diesem Zwecke erheblich erhöhten Reichs-
sonds Unterstützungen erhaltten kännen.
8. 25.
Die Derwendung von Torfstreu betreffend.
Dem Gesammtbeschlusse der beiden Kammern:
„es sei an die k. Staatsregierung die Bitte zu richten, versuchsweise in Gegenden,
in welchen Streumangel öfter wiederkehrt und woselbst mit Rücksicht auf Erhaltung der
Waldungen eine genügende Waldstreuabgabe nicht gewährt werden kann, die Verwendung
von Torfstren anzubahnen, sowie durch thnulichst billige Bahnfrachtsätze und zweck-
dieuliche Verfrachtungsweise die Ausnützung von Mösern zur Strengewinnung auch ent-
sernter liegenden Gegenden zugängig zu machen“,
ist durch die bereits erwirkte Einleitung der hiewegen erforderlichen Vorerhebungen Rechunng ge-
tragen und es werden die k. Slaatsministerien des Königlichen Hauses und des Aeußern, des
Jnnern und der Finanzen dem angereglen Gegenstande, insbesondere auch bezüglich der Ermöglichung
eines ausgedehnteren Transportes von Torfstren auf den Siaatseisenbahnen, fortgesetzt sorgsältige
Beachlung zuwenden.
S. 26.
Abänderuns der Art. 19, 20 und 21 des Gesetzes über den Geschäftsgans des Landlages
vom 19. Januar 1872 betreffend.
Dem gestellten Antrage der beiden Kammern entsprechend, sinden Wir Uns bewogen, mit
Gesetzeskraft zu verordnen, daß die Art. 19, 20 und 21 des Gesetzes vom 19. Jannar 1872, den
Geschäftsgang des Landtages betressend, solgende veränderte Fassung erhalten:
Art. 19.
In der hierauf folgenden nächsten oder längstens in der zweiten Sitzung wird die
übergebene Interpellation (von dem Interpellanten) verlesen und hierauf vor Allem die
Unterstützungsfrage gestellt.