Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1886. (13)

  
     
14 31. 333 
um 8 Uhr Morgens. Die Dienststunden der Anstalten unter d werden, den örtlichen 
Bedürfnissen entsprechend, für jeden Ort besonders festgestellt. Bei Telegraphenstationen 
mit beschränktem Tagedienste, welche mit Postanstalten vereinigt sind, findet an Sonntagen 
die für den Schalterdienst eingeführte Beschränkung auch auf den Telegraphendienst Anwendung. 
8. 4. 
Orte, nach welchen Telegramme gerichtet werden können. 
I. Telegramme koönnen nach allen Orten aufgegeben werden, nach welchen die vorhan- 
denen Telegraphenverbindungen auf dem ganzen Wege oder auf einem Theile desselben die 
Gelegenheit zur Beförderung darbieten. 
Ist am Bestimmungsorte eine Telegraphenanstalt nicht vorhanden, so erfolgt die Weiter- 
beförderung von der äußersten bezw. der seitens des Aufgebers bezeichneten Telegraphen= 
Anstalt entweder durch die Post, oder durch Eilboten, oder durch Post und Eilboten, oder 
durch Estafetle. Der Aufgeber eines Telegramms kaunn verlangen, daß dasselbe bis zu einer 
von ihm bezeichneten Telegraphenanstalt telegraphisch und von dort bis zum Bestimmungs- 
orte durch die Post befördert werde. Die Verwendung von Eilboten zur Beförderung von 
Telegrammen zwischen Orten, in welchen Telegraphenanstalten bestehen, ist dagegen ausge- 
schlossen. Ist keine Bestimmung über die Art der Weiterbeförderung getroffen, dann wählt 
die Ankunfts-Telegraphenanstalt die zweckmäßigste Art derselben nach ihrem besten Ermessen. 
Das Gleiche findet statt, wenn die vom Aufgeber angegebene Art der Weiterbeförderung 
sich als unausführbar erweist. 
II. Die Ausgabe der Telegramme mit der Bezeichnung „amtslagernd“, „postlagernd"“ 
oder „bahnhoflagernd“ ist zulässig. 
S. 5. 
Eintheilung der Telegramme. 
I. Die Telegramme zerfallen rücksichtlich ihrer Behandlung in folgende Gattungen: 
1. Staatstelegramme, 
2. Telegraphen-Diensttelegramme, 
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