Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1886. (13)

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3. a) dringende 
b) gewöhnliche 
Bei der Beförderung genießen die Staatstelegramme, welche als solche bezeichnet und 
durch Siegel oder Stempel beglaubigt sein müssen, vor den übrigen Telegrammen, die Tele— 
graphen-Diensttelegramme vor den Privattelegrammen und die dringenden Privattelegramme 
vor den gewöhnlichen Privattelegrammen den Vorzug. 
11. In Bezug auf die Abfassung der Telegramme sind zu unterscheiden: 
1. Telegramme in offener Sprache, 
Privattelegramme. 
2. Telegramme in verabredeter Sprache, 
3. Telegramme in chiffrirter Sprache. 
III. Die Telegramme in offener Sprache müssen in deutscher Sprache oder in 
einer derjenigen Sprachen, welche durch die Telegraphenverwaltung als sonst noch zugelassen 
bekannt gemacht werden, der Art abgefaßt sein, daß der Inhalt einen verständlichen Sinn 
hat. Für Telegramme, welche streckenweise oder ausschließlich durch Telegraphen der inner- 
halb des Deutschen Reiches gelegenen Eisenbahnen zu befördern sind, ist jedoch die Fassung 
in deutscher Sprache Bedingung, soweit nicht für einzelne Bahnen und Stationen der Ge- 
brauch fremder Sprachen ausdrücklich nachgegeben wird. . 
IV.TelegmmmcinvcrabrcdctchprachcwerdenausWörtctnzufanuncnge-·" 
setzt, welche, obwohl jedes für sich eine sprachliche Bedeutung hat, keine für die betreffenden 
Dienststellen verständlichen Sätze bilden. ç 
Diese Wörter werden aus Wörterbüchern entnommen, welche für die Korrespondenzs 
in verabredeter Sprache zugelassen worden sind. Die Telegramme dürfen nur der deutschen, 
englischen, spanischen, französischen, italienischen, niederländischen, portugiesischen und lateinischen 
Sprache angehörige Wörter von höchstens 10 Buchstaben enthalten. Jedes Telegramm * 
kann aus allen vorerwähnten Sprachen entnommene Wörter enthalten. Auch dürfen in 
dem Texte der in verabredeter Sprache abgefaßten Telegramme eine oder mehrere Stellen 
in offener Sprache enthalten sein. In diesem Falle müssen die Stellen in verabredeter 
Sprache zwischen Klammern gesetzt werden, welche dieselben von dem vorhergehenden oder 
nachfolgenden Text in offener Sprache scheiden. Eigennamen dürfen bei der Aufstellung der 
Wörterbücher nicht verwendet werden. Dieselben werden bei der Abfassung der Telegramme