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in verabredeter Sprache nur mit ihrer Bedeutung in offener Sprache zugelassen. Die
Aufgabe-Anstalt kann die Vorlegung des Wörterbuches fordern, um die Ausführung der
vorstehenden Vorschriften einer Prüfung zu unterziehen, und die Rechtmäßigkeit der benützten
Wörter festzustellen.
V. Als Telegramme in chiffrirter Sprache werden angesehen:
a) diejenigen Telegramme, deren Text aus Ziffern oder aus Buchstaben mit
geheimer Bedeutung besteht;
b) diejenigen Telegramme, welche entweder Reihen oder Gruppen von Ziffern
oder Buchstaben, deren Bedentung der Aufgabe-Anstalt nicht bekannt ist, oder
Wörter, Namen oder Zusammenfügungen von Buchstaben enthalten, welche
die für die offene oder verabredete Sprache geforderten Bedingungen nicht
erfüllen.
VI. Der Text der in chiffrirter Sprache abgefaßten Telegramme darf eine oder
mehrere Stellen in offener Sprache enthalten. In diesem Falle müssen die Stellen in
chiffrirter Sprache zwischen Klammern gesetzt werden, welche dieselben von dem vorgehenden
oder nachfolgenden Text in offener Sprache scheiden. Der chiffrirte Text muß ausschließlich
aus Buchstaben des Alphabets oder ausschließlich aus arabischen Ziffern zusammengesetzt sein.
8. 6.
Allgemeine Erfordernisse der zu befördernden Telegramme.
1. Die llrschrift jedes zu befördernden Telegramms muß in solchen deutschen oder
lateinischen Buchstaben bez. in solchen Zeichen, welche sich durch den Telegraphen wiedergeben
lassen, dentlich und verständlich geschrieben sein. Einschaltungen, Nandzusätze, Streichungen
oder Ueberschreibungen müssen vom Aufgeber des Telegramms oder von seinem Beaustragten
bescheinigt werden. Die Aufschrift muß dem Texte voranstehen.
Die Unterschrift kann in abgekürzter Form geschrieben oder auch ganz weggrlassen
werden. Wenn sie mit befördert werden soll, muß sie unter den Text gesetzt werden.
Die Aufgabe von Telegrammen ohne Text ist zulässig.
II. Die Aufschrift muß alle Angaben enthalten, welche nöthig sind, um die Ueber-
mittlung des Telegramms an dessen Bestimmung zu sichern, auch der Art sein, daß die