Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1886. (13)

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Bestellung an den Empfänger ohne Nachforschungen oder Rückfragen erfolgen kann. Sie 
muß für die großen Städte die Angabe der Straße und der Hausnummer, oder in Er- 
mangelung dessen die Angabe der Berufsart des Empfängers oder andere ähnliche Bezeich- 
nungen enthalten. Selbst für kleinere Orte ist es wünschenswerth, daß dem Namen des 
Empfängers eine solche ergänzende Bezeichnung beigefügt wird, um im Falle einer Ver- 
stümmelung des Eigennamens der Bestimmungsanstalt für die Ermittelung des Empfängers 
einen Anhalt zu gewähren. 
III. Bei Telegrammen nach kleinen Orten, besonders wenn deren mehrerc gleichen 
Namens vorhanden sind, ist die genaue Bezeichnung der geographischen Lage erforderlich. 
IV. Die Auwendung einer abgekürzten Aufschrift ist zulässig, wenn dieselbe vorher 
seilens des Empfängers mit der Telegraphenanstalt seines Wohnortes vereinbart worden ist. 
Demjenigen Korrespondenten, welcher eine mit der Telegraphenanstalt vereinbarte abgekürzle 
Aufschrist hinterlegt hat, ist gestattet, diese Aufschrift in den für ihn bestimmten Tele- 
grammen an Stelle des vollen Namens und bezw. der Wohnungsangabe anwenden zu lassen. 
Der Name der Bestimmungs-Telegraphenanstalt muß ansterdem angegeben werden. 
V. Für die Hinterlegung bezw. Anwendung einer abgekürzten Ausschrift bei einer 
Telegraphenanstalt ist eine Gebühr von 30 Mark für das Kalenderjahr im Voraus zu 
entrichten. Diese Vergünstigung erlischt, falls die Verabredung nicht verlängert wird, mit 
dem Ablauf des 31. Dezember des Jahres, für welches die Gebühr entrichtet worden ist. 
Als eine Abkürzung der Aufschrift wird auch angesehen, wenn der Empfänger verlangt, 
daß an ihn gerichtete Telegramme, ohne diesbezügliche nähere Angaben in der Aufschrift, 
zu gewissen Zeiten in bestimmten Lokalen, z. B. an Wochentagen in dem Geschäftslokal, 
an Sonntagen in der Wohnung oder zu gewissen Stunden in dem Komtoir, zu anderen 
in der Wohnung oder an der Börse regelmäßig bestellt werden sollen. Die hiefür im 
Voraus zu entrichtende Gebühr beträgt ebenfalls 30 Mark für das Kalenderjahr; sie kommt 
auch dann zur Erhebung, wenn der betreffende Korrespondent für die an ihn gerichteten 
Telegramme mit der Telegraphenanstalt eine abgekürzte Aufschrift vereinbart, bezw. die Ge- 
bühr dafür eingezahlt hat. 
VI. Die elwaigen Angaben bezüglich der Zustellung aun den Empfänger, der bezahlten 
Antworten, der Empfangsanzeigen, der Vergleichung, der Dringlichkeit, der Nachsendung,
	        
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