Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1886. (13)

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der Weiterbeförderung, der etwa gewünschten eigenhändigen (nur an den Empfänger 
selbst zu bewirkenden) oder offenen (unverschlossenen) Bestellung des Telegramms, ferner 
des bezahlten Eilboten 2c. müssen zwischen Klammern unmittelbar vor der Aufschrift, die 
etwaige Beglanbigung (vergl. § 1 II) muß hinter der Unterschrift stehen. Bei diesen An- 
gaben können folgende Abkürzungen gebraucht werden: 
(I!)0.) für „dringendes Telegramm“, 
(S. T.) für „gebührenpflichtiges Diensttelegramm"“, 
(K. P.) für „Antwort bezahlt“, 
(K. P. D.) für „dringende Antwort bezahlt“, 
(I. C.) für „verglichenes Telegramm"“, 
(C. K.) für „Empfangsanzeige", 
(F. S.) für „nachzusenden“, 
(I’. P.) für „Post bezahlt“, 
(I’. K.) für „Post eingeschrieben“, 
(X. I.) für „Eilboten bezahlt“, 
(I&. I’.) für „Estafette bezahlt“, 
(K. X. D.) für „Antwort und Eilboten bezahlt“, 
I. (.) für „offen zu bestellendes Telegramm“. 
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VII. Telegramme, deren Aufschrift den in vorstehenden Punkten vorgesehenen Anfor= 
derungen nicht entspricht, sollen zwar dennoch zur Beförderung angenommen werden; die 
Folgen ungenauer bezw. unvollständiger Angaben sind jedoch vom Absender zu tragen. Der- 
selbe kann eine nachträgliche Vervollständigung des Fehlenden nur gegen Aufgabe und Be- 
zahlung eines neuen Telegramms beanspruchen. 
8. 7. 
Aufgabe von Telegrammen. 
I. Die Aufgabe von Telegrammen kann bei jeder für den Telegraphen-Verkehr eröff- 
neten Telegraphen-Anstalt (allenfalls brieflich) erfolgen. 
II. Telegramme können auch den Telegraphenboten und den Landbriesträgern bei der
	        
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