Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1886. (13)

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Bestellung von Telegrammen oder Postsendungen zur Besorgung der Aufgabe übergeben 
werden. 
III. An größeren Verkehrsorten können sämmtliche Postanstalten, auch wenn mit 
diesen eine Telegraphenbetriebsstelle nicht verbunden ist, zur Annahme von Telegrammen 
ermächtigt, auch kann die Benutzung der Brieskasten zur Auflieferung von Telegrammen 
gestattet werden. 
IV. Bei der Mitnahme der Telegramme duich die Telegraphenboten und die Land- 
briefträger kommt eine Zuschlagsgebiühr von 10 Pfennig für jedes Telegramm zur Er- 
hebung. 
8. 8. 
Wortzählung. 
Bei Ermittelung der Wortzahl eines Telegramms gelten die folgenden Regeln: 
a) Alles, was der Aufgeber in die Urschrift seines Telegramms zum Zwecke der 
Beförderung niederschreibt, mit Ausnahme der unter i ausgeführten Unterscheid- 
ungszeichen, wird bei Berechnung der Gebühren gezählt. 
Der Name der Abgangsanstalt, der Tag des Monats, die Stunde und Minnte 
der Aufgabe werden von Amtswegen in die dem Empfänger zuzustellende Aus- 
fertigung eingeschrieben. 
Nimmt der Aufgeber diese Angaben ganz oder theilweise in den Text seines 
Telegramms auf, dann werden sie bei der Wortzählung mitgerechnet. 
Die größte Länge eines Wortes ist auf 15 Schriftzeichen nach dem (durch die 
Ausführungsübereinkunft zu dem jeweilig giltigen internationalen Telegraphen- 
vertrage eingeführten) Morse-Alphabet festgesetzt. Bei Worten mit mehr als 
ld Buchstaben wird der Ueberschuß, immer bis zu 15 Buchstaben, für ein wei- 
teres Wort gezählt. 
Es werden jedoch die Namen der Bestimmungsanstalt und des Bestimm- 
ungslandes, aber nur in der Telegrammaufschrift, ohne Rücksicht auf die Zahl 
der gebrauchten Buchstaben als je ein Wort gezählt (z. B. Reußgreiz, Frank- 
furtmain, Wüstewaldersdorfbzbreslau) unter der Bedingung, daß diese Namen 
so geschrieben sind, wie sie in den amtlichen Verzeichnissen erscheinen. 
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