Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1886. (13)

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Nachforschungen sich als fruchtlos erwiesen haben, spätestens nach 8 Tagen. Verweigert 
der Empfänger ausdrücklich die Annahme des für die Antwort bestimmten Formulars, so 
gibt die Ankunftsanstalt dem Ausgeber ebensalls Kenntniß durch eine dienstliche Meldung, 
welche gleichfalls die Stelle der Antwort vertritt. 
5. 12. 
Verglichene Telegramme. 
I. Der Aufgeber eines jeden Telegramms hat die Besugniß, die Vergleichung desselben 
zu verlangen. In diesem Falle hat er vor der Ausschrist den Vermerk „Vergleichung"“ 
oder „(I C)“ niederzuschreiben. Das Telegramm ist dann von den verschiedenen An 
stalten, welche bei seiner Beförderung mitwirken, vollständig zu vergleichen. 
II. Die Gebühr für die Vergleichung eines Telegramms ist gleich einem Viertel 
der Gebühr für ein gewöhnliches Telegramm von gleicher Länge. 
8. 13. 
Empfangsanzeigen. 
I. Der Ausgeber eines jeden Telegramms kann verlangen, daß ihm die Zeit, zu 
welcher das Telegramm dem Empfsänger zugestellt worden ist, unmittelbar nach erfolgter 
Bestellung telegraphisch angezeigt werde. Er hat in diesem Falle vor die Ausschrist den 
Vermert „Empfangsanzeige bezahlt“ oder „(CK)“ zu schreiben. 
II. Für die Empfangsanzeige ist dieselbe Gebühr, wie für ein gewöhnliches Telegramm 
von 10 Worten zu entrichten. 
III. Kann das Telegramm bei der Ankunft nicht bestellt werden, dann wird die im 
§. 23 vorgesehene Unbestellbarkeitsmeldung sogleich erlassen. Die telegraphische Meldung 
über die Empfangsanzeige wird später abgesandt, entweder nach ersolgter Bestellung des 
Telegramms, wenn sie möglich geworden ist, oder nach 24 Stunden, wenn sie nicht hat 
staltsinden können. 
IFy. Der Aufgeber kann verlangen, daß ihm die Empsangsanzeige nach einem anderen 
Orte, als nach dem Aufgabeorte des Ursprungs-Telegramms übermittelt werde, insosern er 
die dazu erforderlichen Angaben in das Ursprungstelegramm ausnimmt. 
 
	        
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