Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1886. (13)

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sosort nach der vergeblich versuchten Zustellung, gemäß der angegebenen Aufschrift, weiter 
an den neuen, ihr in der Wohnung des Empfängers mitgetheilten Bestimmungsort befördert. 
II. Der Zusatz „nachzusenden“ kann auch von mehreren hintereinander stehenden Be- 
stimmungsangaben begleitet sein; das Telegramm wird daun nach einander an jeden der 
angegebenen Bestimmungsorte, nöthigenfalls bis zum letzten, befördert. 
lII. Für die Nachsendung eines Telegramms auf telegraphischem Wege von dem ur- 
sprünglichen an einen neuen Bestimmungsort wird die volle tarismäßige Gebühr berechnet 
und vom Empfänger erhoben (vergl. S. 21 IV und V). 
8. 16. 
Vervielfältigung von Telegrammen. 
I. Die Telegramme können gerichtet werden an mehrere Empsänger in einem Orte 
oder an einen und denselben Empsänger nach verschiedenen Wohnungen desselben Ortes, 
mit oder ohne Weiterbeförderung durch die Post bezw. durch Eilboten. 
II. Soll ein Telegramm von der Ankunftsanstalt behufs Bestellung, wie unter 1 an- 
gegeben, vervielfältigt werden, so wird dasselbe bei der Taxirung nur als ein einziges 
Telegramm angesehen, wobei alle Ausschristen in die Wortzahl eingerechnet werden; für 
die zweite und jede weitere Ausfertigung wird bei Telegrammen bis zu 100 Worken eine 
Gebühr von je 40 Pfennig und bei längeren Telegrammen für jede Reihe oder den Bruch- 
theil einer Reihe von 100 Worten eine Gebühr von je 10 Pfennig mehr erhoben. In 
dieser Berechnung erscheint die Gesammtzahl der Wörter des Textes, der Unterschrist und 
der Ausschrist, und zwar wird die Gebühr für jede Ausschrist besonders sestgestellt. 
S. 17. 
Weiterbeförderung. 
I. Die Weiterbeförderung von Telegrammen über die Telegraphenlinien hinans er 
solgt nach Wunsch des Absenders entweder durch die Post oder durch Eilboten, oder durch 
Post= und Eilboten, oder durch Estafette. 
II. Der Aufgeber hat die Art der von ihm verlangten Weiterbeförderung in einem 
taxpflichtigen Zusatz vor der Aufschrift anzugeben (vergl. S. 6 V.).
	        
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