Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1886. (13)

  
  
  
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zahlung eines Land-Telegramms von 10 Worten verlangen, daß die See-Telegraphenanstalt 
sein Telegramm während eines weiteren Zeitraumes von 30 Tagen für die Zustellung 
bereit halte. Geht ein solches Verlangen nicht ein, so wird das Telegramm von der See- 
Telegraphenanstalt am 30. Tage als unbestellbar zurückgelegt. 
IV. Die Gebühr für Telegramme, welche durch Vermittelung einer See-Telegraphen= 
anstalt mit Schiffen in See ausgewechselt werden, beträgt 5 Pfennig für jedes Wort. 
Dieselbe wird den nach den sonstigen Bestimmungen zu erhebenden Gebühren hinzugerechnet. 
Die Gesammtgebühr für die an die Schiffe in See gerichteten Telegramme wird vom Auf- 
geber und für die von den Schiffen kommenden Telegramme vom Empfänger erhoben. 
8. 20. 
Zurückziehung und Unterdrückung von Telegrammen. 
I. Vor begonnener Abtelegraphirung kann jedes Telegramm vom Absender zurück- 
gefordert werden. Die Gebühren werden in solchem Falle nach Abzug von 20 Pfennig 
erstattet. Hat die Abtelegraphirung bereits begonnen, so verbleiben die Gebühren der Tele- 
graphen-Verwaltung, vorausbezahlte Beträge für Weiterbesörderung, Empfangsanzeigen 2c 
werden jedoch dem Aufgeber zurückgezahlt, wenn die vorausbezahlte Leistung nicht ausgeführt 
worden ist. 
II. Das Verlangen, daß ein bereits abgegangenes Telegramm nicht bestellt werde, 
muß mittels besonderen Telegramms des Aufgebers an die Bestimmungsanstalt gerichtet 
werden; für dieses Telegramm sind die tarifmäßigen Gebühren zu zahlen. Von dem Er- 
folge wird dem Aufgeber mittels unfrankirten Briefes Kenntniß gegeben. Verlangt der 
Aufgeber telegraphische Auskunft, so hat er die Antwortsgebühren vorauszubezahlen. Die 
erlegten Gebühren für das Telegramm, dessen Bestellung auf Verlangen unterdrückt wird, 
werden nicht zurückgezahlt. Bei jedem derartigen Verlangen hat der Antragsteller das 
Ansuchen schriftlich zu stellen und sich als Absender oder dessen Beauftragter auszuweisen. 
S. 21. 
Behandlung der Telegramme bei der Bestimmungsanstalt. 
I. Die Telegramme werden bei der Aufnahme bzw. gleich nach der Ankunft bei der
	        
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