Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1886. (13)

J. 
Abrechnung über die Fonds der Kreisanstalten und über die 
Kreisfonds für das Jahr 1884. 
Die gemäß Art. 15 lit. b und c des Landrathsgesetzes vom 28. Mai 1852 dem 
Landrathe vorgelegten Rechnungen über die Kreisfonds und Kreisanstalten für das Jahr 1884 
wurden von demselben ohne Erinnerung anerkannt und deren Hauptergebnisse durch das 
Keris-Amtsblatt bereits veröffentlicht. 
II. 
Steuerprincipale für das Jahr 1886. 
Die Stenuerprincipalsumme des Regierungsbezirks Niederbayern beträgt für das 
Jahr 1886 2 839 304 -„X, wovon ein Stenerprozent auf 28 393 JNX sich berechnet. 
III. 
Kreis-Ausgaben und Kreis-Einnahmen für das Jahr 1886. 
Dem von dem Landrathe geprüften Voranschlage der Kreis-Ausgaben und Kreis- 
Einnahmen ertheilen Wir in den in der Beilage enthaltenen Sätzen Unsere Genehmigung. 
IV. 
Auf die weiteren Beschlüsse und Anträge des Landrathes ertheilen Wir folgende 
Entschließungen: 
l. Dem Antrage auf Aenderung der Satzungen des Kreisvereines zur Unterstützung 
dienstuntauglicher Schullehrer ist bereits die Königliche Genehmigung ertheilt. Wir ver- 
weisen hiewegen auf die Entschließung des k. Staatsministeriums des Innern für Kirchen- 
und Schul-Angelegenheiten vom 15. März l. J. Nr. 2827. 
2. Den Beschlüssen des Landrathes, dem historischen Vereine von Niederbayern die 
aus dem Jahre 1885 stammenden Erübrigungen an der Position zur Erhaltung von 
 
	        
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