Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1886. (13)

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2. hinter Nr. IIIa hinzuzufügen: 
„IIIb. Knallbonbons werden zum Transport zugelassen, wenn dieselben zu 
6 bis 12 Stück in Kartons liegen, welche dann in Holzkisten zusammen- 
gepackt sind. 
Illc. Knallerbsen werden unter folgenden Bedingungen befördert: 
1. 
Dieselben sind höchstens zu je 1000 Stück, welche im Ganzen 
nicht mehr als 0,5 L Knallsilber enthalten dürfen, in mit Papier 
umhüllte Pappschachteln zwischen Sägemehl zu verpacken. 
Die Schachteln sind in Behälter von starkem Eisenblech oder in feste 
hölzerne Kisten, beide von nicht über 0, chm Inhalt, ohne Bei- 
legung anderer Gegenstände dergestalt zu verpacken, daß zwischen den 
Wänden des Behälters und seinem Inhalt ein Raum von mindestens 
30 mm mit Sägemehl, Stroh, Werg oder ähnlichem Material aus- 
gefüllt und eine Bewegung oder Verschiebung der Schachteln bei Er- 
schütterungen ausgeschlossen ist. 
Die Behälter müssen neben der Augabe des Inhalts die deutliche 
Bezeichnung des Absenders und der Fabrik tragen. 
Jeder Sendung muß eine vom Fabrikanten und einem vereideten 
Chemiker ausgestellte Bescheinigung über die Beachtung der vorstehend 
unter Nr. 1 bis 3 getroffenen Vorschriften beigegeben werden. 
Eine gleiche Bescheinigung ist von dem Absender auf dem Fracht- 
briefe unter amtlicher Beglaubigung der Unterschrift auszustellen." 
3. unter Nr. IX nach Streichung des Vermerks „siehe unter Nr. XXXV“ 
folgende Bestimmung aufzunehmen: 
„IX. Celloidin, ein durch unvollständiges Verdunsten des im Collodium ent- 
haltenen Alkohols hergestelltes, seifenartig aussehendes, im Wesentlichen 
aus Collodiumwolle bestehendes Präparat, wird nur zur Beförderung an- 
genommen, wenn die einzelnen Celloidinplatten in wasserdichtes Papier und 
dann in verklebte Blechschachteln verpackt sind.“
	        
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