Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1886. (13)

J. 
Abrechnung über die Fonds der Kreisanstalten undüber die 
Kreisfonds für das Jahr 1884. 
Die gemäß Art. 15 lit. b und c des Landrathsgesetzes vom 28. Mai 1852 dem 
Landrathe vorgelegten Rechnungen über die Kreisfonds und Kreisanstalten für das Jahr 1884 
wurden von demselben ohne Erinnerung anerkannt und deren Hauptergebnisse durch das 
Kreis-Amtsblatt bereits veröffentlicht. 
II. 
Steuerprincipale für das Jahr 1886. 
Die Steuerprincipalsumme des Negierungsbezirks der Pfalz beträgt für das Jahr 
1886: 2730 973 „X, wovon ein Steuerprozent auf 27 309 sich berechnet. 
III. 
Kreis-Ausgaben und Kreis-Einnahmen für das Jahr 1886. 
Dem von dem Landrathe geprüften Voranschlage der Kreis-Ausgaben und Kreis- 
Einnahmen ertheilen Wir in den in der Beilage enthaltenen Sätzen Unsere Genehmigung. 
IV. 
Auf die bei Prüfung des Voranschlags und gesondert erfolgten Anträge und Beschlüsse 
des Landraths ertheilen Wir nachstehende Entschließungen: 
1. Gegenüber der wiederholt gestellten Bitte des Landraths der Pfalz wegen Ueber- 
nahme der Ausgaben für die mit Gymnasialklassen verbundenen Lateinschulen zu Kaisers- 
lautern und Landau auf Staatsfonds wollen Wir auf die Allerhöchste Entschließung im Land- 
raths-Abschiede vom 19. Mai 1884 verwiesen haben. 
2. Den Statuten für die Kreistaubstummen-Anstalt in Frankenthal, dann den 
Dienstes-Instruktionen für die Hauptlehrer und das übrige Lehrpersonal dieser Anstalt 
wurde ebenso wie der beantragten Aenderung der revidirten Satzungen des Vereines für
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.