Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1886. (13)

   
    
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Unterstützung dienstuntauglicher Schullehrer bereits die Allerhöchste Sanktion ertheilt, und 
verweisen Wir hierüber auf die an die k. Regierung der Pfalz, Kammer des Innern, 
ergangenen Entschließungen des k. Staatsministeriums des Innern für Kirchen= und Schul- 
Angelegenheiten vom 3. Jannar 1886 Nr. 15320 und vom 11. Jannar 1886 Nr. 280. 
3. Von dem Beschlusse des Landraths bezüglich des Projektes der Errichtung einer vier- 
kursigen Realschule in Ludwigshafen a Rh. haben Wir gerne Kenntniß genommen und be- 
auftragen hiernach das k. Staatsministerium des Innern für Kirchen= und Schul-Angelegen- 
heiten, Uns in dieser Angelegenheit seiner Zeit die veranlaßten weiteren Anträge zu 
unterbreiten. 
4. Der Landrath hat beschlossen, den Gehalt des Gestütsdirektors Adam vom Ein- 
tritte desselben in das sechste Dienstjahr an um jährlich 360 M zu erhöhen. Diesem 
Beschlusse ertheilen Wir gerne Unsere Genehmigung. 
5. Der Landrath hat beschlossen, zur Errichtung eines Fohlenhofes in Haßloch einen 
einmaligen Zuschuß von 1000 „X zu gewähren und hierdurch neuerlich sein Interesse für 
die Förderung der Pferdezucht in anerkennenswerther Weise bekundet. Wir ertheilen diesem 
Beschlusse Unsere Genehmigung. 
6. Der Landrath hat den Kreisfondszuschuß für die im Regierungsbezirke der Pfalz 
bestehenden Stammzuchtbezirke von 2000 X auf 3000 MX erhöht. Auch diesem Beschlusse 
ertheilen Wir gerne Unsere Genehmigung. 
7. Dem beschlossenen Zusatze zu §. 15 der Statuten der Pensionskasse für pfälzische 
Kreisbedienstete und deren Relikten ertheilen Wir hiermit ebenfalls Unsere Genehmigung. 
8. Der Beschluß des Landraths bezüglich der künftigen Besoldung des Hausarztes 
der Kreisarmen= und Krankenanstalt Frankenthal hat die Allerhöchste Genehmigung bereits 
erhalten, in welcher Hinsicht Wir auf die von dem k. Staatsministerium des Innern an 
die k. Regierung, Kammer des Innern, erlassene Entschließung vom 21. Dezember v. Js. 
Nr. 16800 verweisen. 
Den übrigen von dem Landrathe bei der Berathung der Angelegenheiten der ge- 
nannten Anstalt gefaßten Beschlüssen ertheilen Wir hiermit gleichfalls Unsere Ge- 
nehmigung. 
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