Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1886. (13)

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g. 3. 
Dem Staatsministerium des Königlichen Hauses und des Aeußern werden statt der 
bisherigen Generaldirektion der k. Verkehrsanstalten 
Eine Generaldirektion der k. b. Staatseisenbahnen 
und 
Eine Direktion der k. b. Posten und Telegraphen 
unmittelbar untergeordnet. 
I. Generaldirektion der k. b. Staatscisenbahnen. 
S. 4. 
Derselben obliegt die obere Leitung und Verwaltung sämmtlicher im Bau oder Betrieb 
befindlichen k. b. Staatseisenbahnen, sowie der Bodensee-Dampfschiffahrt und des Ludwig- 
Donau-Main-Kanales. 
Der Generaldirektion bleiben zur unmittelbaren Erledigung vorbehalten: 
1. 
2. 
S## 
□ 
der Vollzug aller höheren Anordnungen; 
die Anordnung, Regelung und Ueberwachung des gesammten Dienstes bei allen 
Zweigen der Verwaltung, namentlich die Aufstellung der erforderlichen Dienstau- 
weisungen; 
die Aufsicht und Disciplin über das gesammte Personal; 
die Bewilligung von Urlaub an Beamte und Bedienstete, soweit dessen Ertheilung 
nicht dem Staatsministerium vorbehalten oder den Oberbahnämtern überlassen ist; 
die Anstellung, Beförderung, Versetzung, Pensionirung und Entlassung des gesammten 
nicht pragmatisch angestellten Personales, soweit solche nicht den Oberbahnämtern 
durch gegenwärtige Verordnung übertragen ist, sowie die Aufnahme von Adspiranten 
für den höheren und mittleren Eisenbahndienst; 
die Regelung der Pensionen und Sustentationen nach den bestehenden Vorschriften, 
soweit solche nicht den Oberbahnämtern übertragen ist, sowie die Beziehungen zum 
allgemeinen Unterstügungsvereine für die Hinterlassenen der k. b. Staatsdiener und 
die hiemit verbundene Töchterkasse;
	        
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