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g. 3.
Dem Staatsministerium des Königlichen Hauses und des Aeußern werden statt der
bisherigen Generaldirektion der k. Verkehrsanstalten
Eine Generaldirektion der k. b. Staatseisenbahnen
und
Eine Direktion der k. b. Posten und Telegraphen
unmittelbar untergeordnet.
I. Generaldirektion der k. b. Staatscisenbahnen.
S. 4.
Derselben obliegt die obere Leitung und Verwaltung sämmtlicher im Bau oder Betrieb
befindlichen k. b. Staatseisenbahnen, sowie der Bodensee-Dampfschiffahrt und des Ludwig-
Donau-Main-Kanales.
Der Generaldirektion bleiben zur unmittelbaren Erledigung vorbehalten:
1.
2.
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der Vollzug aller höheren Anordnungen;
die Anordnung, Regelung und Ueberwachung des gesammten Dienstes bei allen
Zweigen der Verwaltung, namentlich die Aufstellung der erforderlichen Dienstau-
weisungen;
die Aufsicht und Disciplin über das gesammte Personal;
die Bewilligung von Urlaub an Beamte und Bedienstete, soweit dessen Ertheilung
nicht dem Staatsministerium vorbehalten oder den Oberbahnämtern überlassen ist;
die Anstellung, Beförderung, Versetzung, Pensionirung und Entlassung des gesammten
nicht pragmatisch angestellten Personales, soweit solche nicht den Oberbahnämtern
durch gegenwärtige Verordnung übertragen ist, sowie die Aufnahme von Adspiranten
für den höheren und mittleren Eisenbahndienst;
die Regelung der Pensionen und Sustentationen nach den bestehenden Vorschriften,
soweit solche nicht den Oberbahnämtern übertragen ist, sowie die Beziehungen zum
allgemeinen Unterstügungsvereine für die Hinterlassenen der k. b. Staatsdiener und
die hiemit verbundene Töchterkasse;