Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1886. (13)

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25. die gesetzliche Vertretung in allen ihren Geschäftskreis betreffenden Rechtsanu- 
gelegenheiten; 
26. die Behandlung und Führung der anfallenden Rechtsstreitigkeiten nach den bestehenden 
Anordnungen. 
§. 5. 
Von den vorstehend bezeichneten Aufgaben kann die Generaldirektion solche, welche sich 
hiezu eignen, mit Bewilligung des vorgesetzten Staatsministeriums an die ihr untergeordneten 
Behörden oder an besondere Kommissäre übertragen; deßgleichen kann dieselbe Geschäfte, 
welche organisationsgemäß den untergeordneten Behörden zustehen, unter der gleichen Vor- 
aussetzung zeitweise führen oder durch Kommissäre führen lassen. 
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Die Generaldirektion hat allmonatlich die Frequenzanzeigen über den Betrieb und die 
RKassaabschlüsse unter besonderer Anzeige der Ueberschußablieferungen dem Staatsministerium 
ees Königlichen Hauses und des Aeußern vorzulegen, und demselben außerordentliche Vor- 
fälle, insbesondere größere Unsälle im Eisenbahnbetriebe, Verkehrsunterbrechungen, dann 
Kassa-Abgänge und Unterschlagungen sofort zur Anzeige zu bringen. 
8. 7. 
An der Spitze der Generaldirektion steht der Generaldirektor, welcher für die ganze 
Geschäftsführung verantwortlich ist. 
Ihm sind daher alle bei diesen Geschäften betheiligten Beamten untergeordnet und 
haben dieselben die an sie ergehenden Anordnungen zu vollziehen. 
Aufgabe des Generaldirektors ist vor Allem, das Zusammenwirken der ihm unter- 
geordneten Organe zu überwachen. 
Der Stellvertreter des Generaldirektors wird vom Staatsministerium des Königlichen 
Hauses und des Aeußern bestimmt. 
8. 8. 
Bei der Generaldirektion werden fünf Abtheilungen gebildet: 
 
	        
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