Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1886. (13)

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bis zu 14 Tagen und auf Grund amtsärztlicher Zeugnisse bis zu 4 Wochen für alle 
Beamte und Bedienstete ihrer Bezirke, sowie die Anordnung von Dienstesaushilfen bei 
Erkrankungen und Beurlaubungen. 
Den Oberbahnämtern obliegt die Verbescheidung 
aller Reklamationen aus dem inneren Personen= und Güterverkehre bis zum 
Betrage von 200 Mark; 
aller Ersatzfragen aus der Beschädigung der Fahrbetriebsmittel, der Bahn und 
ihrer Zubehörungen bis zum Betrage von 500 Mark, und 
aller aus dem Fahrdienste entstehenden Reklamationen — mit Ausnahme der 
Beschädigung von Personen — bis zum Betrage von 200 Mark. 
Oberbahnämter haben die Bahnunterhaltung und Bahnaufsicht für die ihnen 
zugewiesenen Strecken zu besorgen; auch kann denselben die Ausführung von Eisenbahn- 
neubanten übertragen werden, soferne nicht hiefür eigene Eisenbahnbausektionen errichtet werden. 
Den Oberbahnämtern obliegt ferner die Leitung und Ueberwachung des Betriebs- 
dienstes, sowie des Stations-, Expeditions= und Kassendienstes sämmtlicher Stationen ihres 
Bezirkes. 
8. 16. 
Die Unterhaltung der Telegraphenleitungen auf freier Bahn wird durch das Personal 
der Direktion der k. Posten und Telegraphen besorgt. 
Innerhalb der Bureauräumlichkeiten ist die Unterhaltung der Leitungen und Apparate 
für den Eisenbahntelegraphendienst von den Oberbahnämtern zu besorgen. 
8. 17. 
Die Oberbahnämter werden mit einem Vorstande, der nothwendigen Anzahl von 
weiteren Beamten und dem erforderlichen Hilfspersonale besetzt. Für den Vorstand wird 
ein ständiger Vertreter von dem Staatsministerium des Königlichen Hauses und des Aeußern 
bestimmt. 
g. 18. 
Dem Vorstande des Oberbahnamtes obliegt die Leitung und Beaufsichtigung des ge- 
ammten Dienstes im Oberbahnamtsbezirke und ist derselbe für die gesammte Geschäfts- 
 
	        
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