Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1886. (13)

., 
§.23. 
Die erforderlichen Zahlungsmittel werden den Bausektionen durch besondere Anweisungen 
der Generaldirektion zur Verfügung gestellt. 
C. 
8. 24. 
Die Geschäftsansgabe der Centralwerkstätten und Centralmagazinsverwaltungen, sowie 
des Betriebsamtes der Bodenseedampsschiffahrt und des Kanalamtes bemißt sich nach den 
evfalls bestehenden besonderen Bestimmungen. 
II. Direktion der k. bayerischen Posten und Trlegraphen. 
8. 26. 
Derselben obliegt die obere Leitung und Verwaltung des gesammten Post= und Staats- 
telegraphenwesens. 
In]sbesondere bleiben derselben zur unmittelbaren Erledigung vorbehalten: 
1. der Vollzug aller höheren Anordnungen; 
2. die Anordnung, Regelung und Ueberwachung des gesammten Postdienstes, des 
Staatstelegraphen= und Telephonbetriebes, namentlich die Aufstellung der erforder- 
lichen Dienstanweisungen; 
3. die Aufsicht und Disciplin über das gesammte Personal; 
.#die Bewilligung von Urlaub an Beamte und Bedienstete, soweit dessen Ertheilung 
nicht dem vorgesetzten Staatsministerium vorbehalten oder den Oberpostämtern über- 
lassen ist; 
die Anstellung, Beförderung, Versetzung, Pensionirung und Entlassung des gesammten 
nicht pragmatisch angestellten Personales, soweit solche nicht den Oberpostämtern 
durch gegenwärtige Verordnung übertragen ist, sowie die Aufnahme von Adspiranten 
für den höheren und mittleren Post= und Telegraphendienst; 
. die Regelung der Pensionen und Sustentationen nach den bestehenden Vorschriften, 
soweit solche nicht den Oberpostämtern übertragen ist, sowie die Beziehungen zum 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.