Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1886. (13)

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Zahlungsanweisungen und Krediteröffnungen von ihm im Konzepte und der Reinschrift mit- 
Auzeichnen und kann keine Zahlung geleistet werden, ohne daß sie durch seine Mitzeichnung 
gedeckt ist. 
Innerhalb der einzelnen Etatspositionen steht dem Direktor freie Bewegung zu. Die 
Uebertragung von Kreditresten von einer Position auf die andere ist unzulässig. 
# Der Etatskurator ist berechtigt und verpflichtet, den Direktor auf eine etwa in 
Aussicht stehende vorzeitige Erschöpfung der durch den Etat eingeräumten Kredite aufmerksam 
Izu machen und sind in einem solchen Falle Nachtragskredite vom Staatsministerium des 
Königlichen Hauses und des Aeußern zu erholen. 
Der Direktor ist verpflichtet, in Fällen, in welchen Etatsüberschreitungen ohne Ge— 
4 nehmigung vorliegen, auf Antrag des Etatskurators dem vorgesetzten Staatsministerium 
Bericht zu erstatten. « 
« 8. 32. 
Der Direktion der k. Posten und Telegraphen ist die Centralpostkasse unterstellt. 
§. 33. 
« Ferner sind derselben die Oberpostämter unmittelbar untergeordnet, welche sich wie 
Pbisher und insolange Wir nicht Anderes verfügen 
in München für Oberbayern, 
in Augsburg für Schwaben und Neuburg, 
in Nürnberg für Mittelfranken, 
in Bamberg für Oberfranken, 
n Würzburg für Unterfranken und Aschaffenburg, 
in Regensburg für Niederbayern und für die Oberpfalz und Regensburg, 
in Speyer für die Pfalz 
—. 
befinden. 
« Die lokalen Postanstalten am Sitze der Oberpostämter können diesen unmittelbar ein- 
P#oerleibt sein. 
§. 34. 
Die Oberpostämter haben als äußere Vollzugs= und Aussichtsbehörden die genaue 
Ausführung aller höheren Anordnungen zu veraulassen und zu überwachen. Ihnen obliegt
	        
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