Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1886. (13)

. 36. 1453 
die fortwährende Wahrnehmung und Förderung der Interessen des Post= und Telegraphen- 
Verkehres in ihren Bezirken, die Beaussichtigung und Instandhaltung des zugewiesenen 
Inventars, die zweckmäßige und ökonomische Verwendung der hiefür bewilligten Mittel, 
sowie die Sorge für regelmäßigen, zweckentsprechenden und ökonomischen Betrieb der Posten 
und Telegraphen. 
Die Oberpostämter haben die Einhebung und Verrechnung der Einnahmen zu über- 
wachen und das gesammte untergeordnete Personal geeignet zu verwenden. 
Denselben steht zu die Aufnahme und Entlassung des nicht statusmäßigen Personales, 
die Anstellung, Beförderung, Versetzung, Pensionirung und Entlassung der statusmäßigen 
Bediensteten der Kategorien D III und lV, sowie die Sustentirung der Hinterbliebenen 
derselben, soferne nicht höhere als die normalen Beträge beansprucht werden, endlich be- 
züglich bes übrigen, statusmäßigen Personales der Vorschlag für Ernennung und Beför- 
derung, Versetzung, Pensionirung und Entlassung desselben. 
Den Oberpostämtern steht die Aufsicht und Disciplin über das gesammte Personal 
des Bezirkes zu. 
Denselben wird ferner übertragen das gesammte Amtsbürgschaftswesen, insoferne nicht 
civilrechtliche Ansprüche Dritter in Frage kommen, die Befugniß zur Ertheilung von Urlaub 
bis zu 14 Tagen und auf Grund amtzärztlicher Zeugnisse bis zu 4 Wochen für alle 
Beamte und Bedienstete ihrer Bezirke, die Anordnung von Dienstesaushilfen bei Erkrank. 
ungen und Beurlaubungen. 
Den Öberpostämtern obliegt ferner die Untersuchung aller den Anspruch auf Schadens- 
ersatz wegen Beschädigung von Personen, sowie von ärarialischem und fremdem Eigenthum 
und wegen Beschädigung oder Verlustes von Sendungen begründenden Vorkommnissen inner- 
halb des Oberamts-Bezirkes, sodann die Bewilligung der Ersatzleistung bis zu dem Betrage 
von 200 J/¾¼ für den Verlust von Einschreib-, Werth= und Packet-Sendungen an Absender 
in Bayern und die Feststellung der Haftungsverbindlichkeit der betreffenden Beamten und 
Bediensteten. 
     
     
       
  
§. 35. 
Die Oberpostämter werden mit einem Oberpostmeister als Vorstand, der nothwendigen 
Anzahl von weiteren Beamten und dem erforderlichen Hilfopersonal besetzt. 
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