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Für den Vorsstand wird ein ständiger Vertreter vom Staatsministerium des König-
lichen Hauses und des Aeußern bestimmt.
§. 36.
Dem Vorstande des Oberpostamtes obliegt die Leitung und Beaufsichtigung des Post-
und Staatstelegraphenbetriebes im ganzen Oberamtsbezirke und ist derselbe für die gesammte
Geschäftsführung im Allgemeinen verantwortlich; das ganze Personal des Bezirkes ist ihm
daher untergeordnet.
Insbesondere wird es dem Oberpostamtsvorstande zur Pflicht gemacht, für unausge-
setzte Ueberwachung des gesammten Dienstes personlich und durch die hiefür bestimmten Be-
amten zu sorgen.
Alle Berichte und Erlasse des Oberpostamtes sind von dem Vorstande desselben zu
unterzeichnen.
S. 37.
Jedem Oberpostamte ist eine Postbezirkskasse untergeordnel, welche die Verrechnung
der Einnahmen und Ausgaben und den ganzen Geldverkehr des Oberpostamtes zu be-
sorgen hat.
§. 38.
Den Oberpostämtern sind sämmtliche Post= und Telegraphenaustalten des Bezirkes
unterstellt.
Die Postanstalten werden je nach der Bedeutung und dem Umfange des Betriebes
in Postämter,
Postverwaltungen,
Postexpeditionen und
Postablagen
eingetheilt.
Dieselben haben den Postbetrieb und in der Regel auch den Telegraphenbetrieb des
Ortes wahrzunehmen; wo jedoch der Geschäftsumfang es bedingl, lann für den Telegraphen-
dienst eine besondere Telegraphenstation bestehen.
8. 39.
Die Postanstalten können von der Direktion der k. Posten und Telegraphen im Ein-