Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1886. (13)

l. 
Abrechnung über die Fonds der Kreisanstalten und über die 
Kreisfonds für das Jahr 1884. 
Die gemäß Art. 15 lit. b und c des Landrathsgesetzes vom 28. Mai 1852 dem 
Landrathe vorgelegten Rechnungen über die Kreisfonds und Kreisanstalten für das Jahr 1884 
wurden von demselben ohne Erinnerung anerkannt und deren Hauptergebnisse durch das 
Kreis-Amtsblatt bereits veröffentlicht. 
II. 
Steuerprincipale für das Jahr 1886. 
Die Steuerprincipalsumme des Regierungsbezirks Oberfranken beträgt für das Jahr 1886 
2222 812 -„, wovon ein Steuerprozent auf 22228 ¾ sich berechnet. 
III. 
Kreis-Ausgaben und Kreis-Einnahmen für das Jahr 1886. 
Dem von dem Landrathe geprüften Voranschlage der Kreis-Ausgaben und Kreis- 
Einnahmen ertheilen Wir in den in der Beilage enthaltenen Sätzen Unsere Genehmigung. 
IV. 
Auf die Anträge und Wünsche des Landrathes ertheilen Wir folgende Entschließungen: 
1. Dem Antrage, es möchten sämmtliche Realschulen des Königreichs als Staats- 
schulen erklärt und die Kosten für dieselben auf Centralfonds übernommen werden, ver- 
mögen Wir keine weitere Folge zu geben, nachdem hierfür die erforderliche Zustimmung 
der Volksvertretung dermalen nicht zu erwarten ist. 
2. Die vom Landrathe bei der Berathung der Angelegenheiten der Kreis-Irren- 
anstalt Bayreuth gefaßten Beschlüsse haben bereits die Allerhöchste Genehmigung erlangt, 
in welcher Beziehung Wir auf die vom k. Staatsministerium des Innern an die k. Re- 
gierung, Kammer des Innern, von Oberfranken ergangenen Entschließungen vom 11. Jannar 
und 3. Februar l. J. Nr. 330 und 1487 verweisen. 
 
	        
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