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bilien und Rechten ein, vorbehaltlich der Bestimmungen in den 88. 4, 5, 7 und 108
untheilbares und unveräußerliches Ganzes.
F. 3.
Das Verbot der Veräußerung begreift namentlich in sich
I) allen Verkauf innerhalb und außerhalb der Familie mit und ohne Vorbehalt des
Widerkaufs,
2) Hinlegungen an Zahlungsstatt,
3) Schenkungen unter Lebenden und auf den Todesfall,
4) Zuwendungen durch letzte Willensordnungen, dann Heiraths= und Erbverträge,
5) Beschwerung mit Lasten und Dienstbarkeiten,
6) Verzichtleistung auf Rechte und Sachen.
8. 4.
Von dem Veräußerungsverbote sind ausgenommen
1) Verwendung der Kapitalien, welche dem Fideikommisse als Entschädigung für expro-
priirte Grundstücke oder abgebrannte Gebäude oder sonst wie anfallen, zum Erwerb
von Grundbesitz, Renten und Rechten von entsprechendem Werthe oder zur Er-
bauung von Gebänden,
2) vortheilhafte Vertauschungen von Renten, Werthpapieren, Gütern und Rechten in
andere Güter, Renten, Werthpapiere und Rechte,
3) Veräußerungen, welche zum offenbaren Wohle der Familie und zum Besten des
Familienfideikommisses geboten erscheinen,
4) Veräußerungen, welche nach Staatsgesetzen ohne Rücksicht auf die Zustimmung der
Mitberechtigten zu geschehen haben,
5) Veräußerung oder Einlegung von Gebäuden, welche offenbar keinen Nutzen oder
wegen der zwecklosen Unterhaltung Schaden bringen.
F. 5.
Weißzeug und Wäsche, Betten, Porzellan und Glaswaaren, Schiff und Geschirr der
Haus-, Land= und Forstwirthschaft, sowie die zum Gebrauche des oder der Beamten der
Verwaltung des Fideikommisses dienenden Pferde, sowie das übrige lebende Inventarium,