Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1886. (13)

I. 
Abrechnung über die Fonds der Kreisanstalten und über die 
Kreisfonds für das Jahr 1884. 
Die gemäß Art. 15 lit. l, und c des Landrathsgesetzes vom 28. Mai 1852 dem 
Landrathe vorgelegten Nechnungen über die Kreisfonds und Kreisanstalten für das Jahr 
1884 wurden von demselben ohne Erinnerung anerkannt und deren Hauptergebnisse durch 
das Kreis Amtsblatt bereits veröffentlicht. 
II. 
Sleuerpriucipale für das Jahr 1886. 
Die Steuerprincipalsumme des Regierungsbezirks Schwaben und Neuburg belrägt für 
das Jahr 1886 3 695 499 „X, wovon ein Steuerprozent auf 36 954 J4 sich berechnet. 
III. 
Kreis-Ausgaben und Kreis-Einnahmen für das Jahr 1886. 
Dem von dem Landrathe geprüften Voranschlage der Kreis-Ausgaben und Kreis 
Einnahmen ertheilen Wir in den in der Beilage enthaltenen Sätzen Unsere Genehmigung. 
IV. 
Auf die Beschlüsse und Anträge des Landrathes ertheilen Wir folgende Ent- 
schließungen: 
1. Dem Beschlusse des Landrathes, eine Summe von 600 J zur Erhaltung von 
Kunstdenkmälern und Alterthümern des Regierungsbezirkes zu gewähren, ertheilen Wir mit 
dem Ausdrucke vollster Anerkennung Unsere Genehmigung. Wir werden das k. Staats- 
ministerium des Innern für Kirchen= und Schul-Angelegenheiten beauftragen, dafür zu 
sorgen, daß den an diesen Beschluß geknüpften Wünschen des Landrathes entsprochen werde. 
2. Der Beschluß des Landrathes, betreffend die Gewährung eines weiteren Zuschusses 
von 20 000 -X zu den Kosten der Kreis-Industrie= und Gewerbe-Ausstellung in Augsburg, 
hat bereits die Königliche Genehmigung erhalten, in welcher Beziehung Wir auf die von 
dem k. Staatsministerium des Innern erlassene Entschließung vom 31. Dezember 1885 
Nr. 17038 verweisen.
	        
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