Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1886. (13)

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8. 11. 
Einer unerlaubten Veräußerung wird es gleich geachtet, wenn Bestandtheile des Fidei- 
kommisses aus Fahrläßigkeit in fremde Hände gekommen sind. 
§. 12. 
Ungiltig veräußerte Fideikommißbestandtheile sind nach Maßgabe der unter folgenden 
Bestimmungen (§§. 57 und 59) für das Fideikommiß zu revindiziren. 
Tit. III. Beschwerung des Fideikommisses. 
8. 13. 
Eine Verpfändung von Bestandtheilen des Fideikommisses als Faustpfand oder Hypo- 
thek ist in der Regel unzuläßig und verboten. 
Nur ausnahmsweise kann die Beschwerung des Fideikommisses mit Schulden statt- 
finden, wenn dies durch eine unabweisbare Nothwendigkeit geboten erscheint oder der durch 
die Anwärter repräsentirten Familie einen entschiedenen Nutzen gewährt. 
F. 14. 
Der Fideikommißbesitzer, welcher aus solchen Gründen das Fideikommiß belasten will, 
hat dieses sein Vorhaben unter Darlegung der einschlägigen Verhältnisse und unter Mit- 
theilung eines Schuldentilgungsplanes sämmtlichen Anwärtern und für jene, welche unter 
Kuratel stehen, deren Vormündern und Kuratoren bekannt zu geben und sie zur Erklärung 
aufzufordern, ob sie der Verpfändung und dem Tilgungeplane zustimmen. 
Diese Einvernahme der Amwärter hat nach Maßgabe der Bestimmungen in §. 9 zu 
Zrfolgen. 
§. 15. 
Wenn die Anwärter der Verpfändung nicht zustimmen, oder wenn bei Verschiedenheit 
ihrer Ansichten über die Zuläßigkeit der Verpfändung und die Angemessenheit des Schulden- 
tilgungsplanes nicht durch den Familienrath eine Verständigung herbeigeführt oder durch 
einen Ausspruch des Schiedsgerichts die Zuläßigkeit der Verpfändung bezw. Beschwerung und 
die Angemessenheit des Schuldentilgungoplanes ausgesprochen wurde, ist die Verpfändung 
des Fideikommisses unstatlhaft und wirkungslos.
	        
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