Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1886. (13)

—rnrsdsoans----..,.n# ii5r5/f|ntSF“TAA 
510 
Nachdem auf das den 13. Juni laufenden Jahres erfolgte Ableben des Allerdurch- 
lauchtigsten, Großmächtigsten Königs und Herrn Ludwig II., Königs von Bayern, 
Unseres vielgeliebten Neffen, Königliche Majestät, Allerhöchstseeligen Angedenkens, 
alle und jede zum Königreiche Bayern gehörige Lehen fällig geworden, sohin sich gebührt, 
solche Lehen nunmehr von Seiner Majestät dem Könige Otto als jetztmalig Aller- 
höchstem Landesherrn, von Neuem geziemend zu requiriren, zu empfangen und deswegen die 
gewöhnliche Lehenpflicht, wie andere Schuldigkeit zu leisten, wie es die Lehenrechte und 
Gesetze, insbesondere das Edikt vom 7. Juli 1808 über die Lehenverhältnisse mit sich bringen: 
Befehlen Wir hiemit sämmtlichen Vasallen Allergnädigst, daß sie hinsichtlich der 
Thronlehen bei dem Staateministerium des Königlichen Hauses und des Aeußeren und 
hinsichtlich der anderen Lehen bei den Kreisregierungen, Kammern der Finanzen, dieselben 
innerhalb der bestimmten Frist bei Vermeidung der festgesetzten Strafen gehörig muthen, 
die schuldigen Lehengebühren entrichten und der wirklichen Lehensempfangung an den sodann 
anberaumt werdenden Tagsfahrten gewärtig seien. 
Gegenwärtige Generalausschreibung soll durch das Gesetz= und Verordnungs-Blatt, 
dann durch die Kreisamtsblätter zur Kenntniß der Vasallen und deren Lehenträger ge- 
bracht werden. 
Gegeben in der Haupt= und Residenzstadt München am achtzehnten Tage des Monats 
Juli im Jahre eintausend achthundert achtzig und sechs. 
Luitpolyd 
des Köngreichs Bayern Verweser. 
Dr. v. Riedel. Frhr. v. Crailsheim. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Sekretär: 
Ministerialrath Bauer.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.