Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1886. (13)

548 
I. Verfahren und Geschäftsgang im Allgemeinen. 
§. 1. 
Die nichtständigen Mitglieder des Landesversicherungsamtes und deren Stellvertreter 
werden für die Erfüllung der Obliegenheiten ihres Amtes von einem Bevollmächtigten des 
k. Staatsministeriums des Innern mittelst Handschlags an Eidesstatt verpflichtet. 
8. 2. 
Die Erledigung der Geschäfte erfolgt in der Regel in den Sitzungen, welche der 
Vorsitzende anberaumt. 
Zu diesen Sitzungen sind die in München anwesenden Mitglieder unter Mittheilung 
der Berathungs-Gegenstände einzuladen. 
Die Entscheidung ist, soweit nicht in dem Unfallversicherungsgesetze (§. 93 Abs 3) 
oder in dieser Bekanntmachung ein Anderes bestimmt ist, durch die Anwesenheit von 
mindestens drei Mitgliedern (einschließlich des Vorsitzenden) bedingt. 
In schleunigen Fällen kann der Vorsitzende eine schriftliche Abstimmung anordnen. 
Ergibt sich hiebei eine Meinungsverschiedenheit, so muß die Entscheidung auf Grund ge- 
meinsamer mündlicher Berathung erfolgen. 
8. 3. 
Verfügungen, welche eine sachliche Entschließung nicht enthalten, insbesondere die— 
jenigen, welche nur die Leitung des Verfahrens bezüglich eines anhängigen Rekurses be— 
treffen, werden von dem Vorsitzenden oder unter dessen Mitzeichnung von demjenigen Mit— 
gliede entworfen, welchem die Bearbeitung der Sache von dem Vorsitzenden übertragen 
worden ist. 
Im Falle einer Meinungsverschiedenheit zwischen dem Vorsitzenden und dem gedachten 
Mitgliede oder im Falle des Widerspruchs eines Betheiligten gegen eine solche Verfügung 
entscheidet das Kollegium. 
8. 4. 
Die Beschlüsse werden vorbehaltlich der Bestimmung in 8. 15 auf Vortrag in nicht— 
öffentlicher Sitzung uach Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme 
des Vorsitzenden den Ausschlag.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.