Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1886. (13)

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42. 549 
Bilden sich in Beziehung auf Summen, über welche zu entscheiden ist, mehr als 
zwei Meinungen, deren keine die Mehrheit für sich hat, so werden die für die größte 
Summe abgegebenen Stimmen den für die zunächst geringere abgegebenen so lange hinzu- 
gerechnet, bis sich eine Mehrheit ergibt. 
Die Stimmen werden in nachstehender Reihenfolge abgegeben: 
. von den Berichterstattern; 
von den Mitgliedern, welche durch die Vertreter der versicherten Arbeiter gewählt sind; 
von den Mitgliedern, welche von den Genossenschaftsvorständen gewählt sind; 
l von den beiden richterlichen Beamten; 
von den ständigen Mitgliedern; 
von dem Vorsitzenden. 
Die Reihenfolge der Abstimmung der Mitglieder innerhalb der einzelnen Klassen 
richtet sich nach dem Dienstalter dergestalt, daß das jüngste Mitglied zuerst stimmt; bei 
gleichem Dienstalter hat das dem Lebensalter nach jüngere Mitglied zuerst zu stimmen. 
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§. 5. 
Für den mündlichen Vortrag in den Sitzungen werden Berichterstatter von dem Vor- 
sitzenden ernannt. 
Die Entscheidungen (Beschlüsse und Urtheile) sind in der für die Zufertigung an die 
Betheiligten geeigneten Form von den Berichterstattern zu entwerfen und in der llrschrift 
außer von diesen von dem Vorsitzenden zu zeichnen. 
Die Verfügungen und Entscheidungen ergehen unter der Bezeichnung: „Das k. bayerische 
Landesversicherungsamt“ und werden in der Ausfertigung vom Vorsitzenden vollzogen. 
8. 6. 
Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen und Berathungen in den Sitzungen, er 
stellt die Fragen und sammelt die Stimmen. 
Meinungsverschiedenheiten über den Gegenstand, die Fassung und die Reihenfolge der 
Fragen oder über das Ergebniß der Abstimmung werden in Gemäßheit des S. 4 entschieden. 
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