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S. 11.
Das Landesversicherungsamt hat die Abschrist des Antrages dem Gegner zur Ein-
reichung einer Gegenschrift binnen einer bestimmten, von einer Woche bis zu vier Wochen
zu bemessenden Frist mitzutheilen. In der Aufforderung ist zugleich die Verwarnung aus-
zusprechen, daß, wenn die Gegenschrift innerhalb der Frist nicht eingeht, die Entscheidung
nach Lage der Akten erfolgen werde. Die Frist kann auf Antrag aus wichtigen Gründen
verlängert werden. «
Der Gegenschrift ist eine Abschrift beizufügen, welche dem Gegner von dem Landes-
versicherungsamt zuzustellen ist.
§. 12.
Anträge und Gegenschriften (8§. 10, 11) müssen entweder von den Betheiligten selbst,
oder von ihren gesetzlichen Vertretern, oder von ihren Bevollmächtigten unterzeichnet sein.
Die Vollmacht muß schriftlich ertheilt werden.
Das Landesversicherungsamt kann Vertreter, welche, ohne Rechtsanwälte zu sein, die
Vertretung geschäftsmäßig betreiben, zurückweisen.
F. 13.
Die Entscheidung erfolgt auf Grund mündlicher Verhandlung vor dem Landesver-
sicherungsamt. Der Termin hiezu wird von dem Vorsitzenden anberaumt. Die Betheiligten
werden gegen Zustellungsnachweis von dem Termin mit dem Bemerken in Kenntuniß gesetzt,
daß im Falle ihres Ausbleibens nach Lage der Akten werde entschieden werden. Hält das
Landesversicherungsamt das personliche Erscheinen eines Betheiligten für angemessen, so hat
dasselbe die nach Lage des Falles an das Nichterscheinen sich knüpfenden Nachtheile in der
Vorladung besonders zu bezeichnen.
§. 14.
Gleichzeitig mit Anberaumung des Termins (§. 13) sind von dem Vorsitzenden ein
erster und ein zweiter Berichterstatter zu ernennen; der erste Berichterstatter hat, sofern
dies von dem Vorsitzenden angeordnet wird, vor dem Termin eine schriftliche Sachdarlegung
vorzulegen.
§. 15.
Die mündliche Verhandlung erfolgt in öffentlicher Sitzung. Die Oeffentlichkeit kann