Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1886. (13)

   
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S. 11. 
Das Landesversicherungsamt hat die Abschrist des Antrages dem Gegner zur Ein- 
reichung einer Gegenschrift binnen einer bestimmten, von einer Woche bis zu vier Wochen 
zu bemessenden Frist mitzutheilen. In der Aufforderung ist zugleich die Verwarnung aus- 
zusprechen, daß, wenn die Gegenschrift innerhalb der Frist nicht eingeht, die Entscheidung 
nach Lage der Akten erfolgen werde. Die Frist kann auf Antrag aus wichtigen Gründen 
verlängert werden. « 
Der Gegenschrift ist eine Abschrift beizufügen, welche dem Gegner von dem Landes- 
versicherungsamt zuzustellen ist. 
§. 12. 
Anträge und Gegenschriften (8§. 10, 11) müssen entweder von den Betheiligten selbst, 
oder von ihren gesetzlichen Vertretern, oder von ihren Bevollmächtigten unterzeichnet sein. 
Die Vollmacht muß schriftlich ertheilt werden. 
Das Landesversicherungsamt kann Vertreter, welche, ohne Rechtsanwälte zu sein, die 
Vertretung geschäftsmäßig betreiben, zurückweisen. 
F. 13. 
Die Entscheidung erfolgt auf Grund mündlicher Verhandlung vor dem Landesver- 
sicherungsamt. Der Termin hiezu wird von dem Vorsitzenden anberaumt. Die Betheiligten 
werden gegen Zustellungsnachweis von dem Termin mit dem Bemerken in Kenntuniß gesetzt, 
daß im Falle ihres Ausbleibens nach Lage der Akten werde entschieden werden. Hält das 
Landesversicherungsamt das personliche Erscheinen eines Betheiligten für angemessen, so hat 
dasselbe die nach Lage des Falles an das Nichterscheinen sich knüpfenden Nachtheile in der 
Vorladung besonders zu bezeichnen. 
§. 14. 
Gleichzeitig mit Anberaumung des Termins (§. 13) sind von dem Vorsitzenden ein 
erster und ein zweiter Berichterstatter zu ernennen; der erste Berichterstatter hat, sofern 
dies von dem Vorsitzenden angeordnet wird, vor dem Termin eine schriftliche Sachdarlegung 
vorzulegen. 
§. 15. 
Die mündliche Verhandlung erfolgt in öffentlicher Sitzung. Die Oeffentlichkeit kann 
   
	        
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