Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1886. (13)

552 
durch einen öffentlich zu verkündigenden Beschluß ausgeschlossen werden, wenn das Landes- 
#bersicherungsamt dies aus Gründen des öffentlichen Wohls oder der Sittlichkeit für ange- 
messen erachtet. 
Die zur Verhandlung gelangenden Sachen werden in der Regel nach in der durch 
den Vorsitzenden bestimmten, durch Anschlag an dem Sitzungszimmer bekannt zu machenden 
% Reihenfolge erledigt. 
. 16. 
Die mündliche Verhandlung beginnt mit der Darstellung des Sachverhältnisses durch 
een ersten Berichterstatter, demnächst sind die erschienenen Betheiligten zu hören. 
Der Vorsitzende hat jedem beisitzenden Mitgliede des Landesversicherungsamtes auf 
" Verlangen zu gestalten, Fragen zu stellen. 
8. 17. 
Die mündliche Verhandlung erfolgt unter Zuziehung eines vereidigten Protokollführers. 
Von demselben ist ein Protokoll aufzunehmen, welches den Gang der Verhandlung im 
Allgemeinen angibt. Anerkenntnisse, Verzichtleistungen, Vergleiche und solche Anträge und 
Erklärungen der Betheiligten, welche von den Schriftsätzen abweichen, sowie der Tenor des 
Unrtheils sind in das Protokoll aufzunehmen. Dasselbe ist von dem Protokollführer und 
ledem Vorsitzenden, in Fällen der Urtheilssprechung dagegen außer von dem Protokollführer 
von allen Mitgliedern zu unterzeichnen, welche an der Urtheilssprechung theilgenommen haben. 
8. 18. 
Die Berathung und Entscheidung des Landesversicherungsauites erfolgt in nichtöffent- 
licher Sitzung. 
8. 19. 
Das Landesversicherungsamt entscheidet innerhalb der erhobenen Ansprüche nach freiem 
Ermessen. 
Die Entscheidung erstreckt sich auch auf die in dem Verfahren vor dem Landesver- 
sicherungsamt den Parteien erwachsenen Kosten, und auf die Frage, welcher Kostenbetrag 
Hur zweckentsprechenden Wahrung der Ansprüche und Rechte nothwendig gewesen ist. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.